Auf Baustellen kommt es häufig zu Diebstählen von Baumaterial, Maschinen und Werkzeugen. Um ihr Eigentum zu schützen oder Vorfälle im Nachgang aufklären zu können, setzen viele Bauherren auf den Einsatz von Videokameras. Dabei werden einige datenschutzrechtliche Fragestellungen aufgeworfen. Dieser Beitrag beleuchtet den rechtlichen Rahmen für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung und nimmt Abgrenzungen zu weiteren Formen des Kameraeinsatzes auf der Baustelle vor.
Diebstahlschutz als berechtigtes Interesse
Sowohl der Schutz von Eigentum vor Diebstahl als auch die Aufklärung von Straftaten in diesem Zusammenhang stellen ein legitimes Interesse des Verantwortlichen dar. Als Rechtsgrundlage kann demnach für diese Verarbeitungszwecke Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden (so z. B. LfDI Saarland, 30. Tätigkeitsbericht 2021, S. 124).
Aber wer ist überhaupt der Verantwortliche? Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit liegt bei demjenigen, der über die Dinge wie den Verarbeitungszweck, die Auswahl und Positionierung der Kameras und die Zugriffsmöglichkeiten auf die Aufnahmen entscheidet. Im Regelfall ist das der Bauherr oder Bauunternehmer als Entscheidungsträger für das gesamte Bauvorhaben.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verantwortliche einen externen Dienstleister für die Videoüberwachung beauftragt. Dieser handelt in dem Fall weisungsgebunden und ist als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO zu klassifizieren. Ein Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter wird erforderlich.
Wie muss die Überwachung ausgestaltet sein?
Auch wenn die Baustellenüberwachung grundsätzlich zulässig ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie konkret ausgestaltet ist. Dabei sind sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und unzulässige Eingriffe in deren Privatsphäre zu vermeiden.
Zunächst ist es wichtig, dass die Kameras nur auf das Baustellengelände gerichtet sind. Bereiche, die außerhalb der Baustelle liegen wie z. B. öffentliche Straßen oder Nachbargrundstücke, dürfen nicht von der Überwachung erfasst sein. Sollte die Positionierung einer Kamera dazu führen, dass das Beschränken auf das Baustellengelände nicht möglich ist, kann die Lösung darin bestehen, externe Bereiche automatisiert auszublenden bzw. zu verpixeln. Auf der Baustelle selbst gibt es ebenfalls Einschränkungen. Sensible Bereiche wie Pausenräume, Toiletten oder Raucherzonen dürfen unter keinen Umständen videoüberwacht werden.
Weiterhin darf die Videoüberwachung nicht dazu eingesetzt werden, die Arbeitsleistung oder das Verhalten der auf der Baustelle tätigen Personen zu kontrollieren. Es empfiehlt sich daher, die Baustelle nur außerhalb der Arbeitszeiten zu überwachen. So kann gewährleistet werden, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten nicht verletzt werden.
Aufzeichnungen dürfen maximal bis zu 72 Stunden gespeichert werden. Sofern es keinen sicherheitsrelevanten Vorfall gab, hat der Verantwortliche Sorge dafür zu tragen, dass die Aufnahmen gelöscht werden. Sollte es einen konkreten Anhaltspunkt für einen Diebstahl oder Vandalismus geben, ist eine längere Speicherung bis zur Aufklärung des Sachverhalts zulässig.
Viele Kameramodelle bieten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Kameraaufnahmen auch Tonaufnahmen anzufertigen. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen die DSGVO dar, sondern kann auch nach § 201 StGB strafrechtlich relevant werden. Bei der Auswahl der Kameras ist darauf achten, dass die Funktion nicht vorhanden bzw. deaktiviert ist.
Wie muss informiert werden?
Eine Videoüberwachung auf der Baustelle muss transparent erfolgen. Der Verantwortliche hat die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO zu befolgen und kann sie vorgelagert durch das Anbringen von Hinweisschildern erfüllen. Die Hinweisschilder sollten idealerweise an allen Zugängen zur Baustelle angebracht werden und somit den Betroffenen die Möglichkeit geben, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor der videoüberwachte Bereich betreten wird. Dem Muster des LfD Niedersachsen folgend, sollten die Hinweisschilder die untenstehenden Informationen enthalten.
Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild des LfD Niedersachsen
Nachgelagert muss der Verantwortliche darüber hinaus die Möglichkeit schaffen, die vollständige Information abrufen zu können.
Was ist bei anderweitigem Kameraeinsatz?
In der Praxis werden Kameras auch eingesetzt, um den Baustellenfortschritt zu dokumentieren oder den Baustellenfortschritt zu Zwecken des Marketings zu veröffentlichen. Eine Live-Übertragung vom Zustand der Baustelle ist in diesem Fall jedoch nicht notwendig. Verantwortliche sollten sich darauf beschränken, einzelne Bilder, die idealerweise außerhalb der Arbeitszeit entstehen, für die genannten Zwecke heranzuziehen (so auch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte).
Fazit
Sofern der Einsatz von Videoüberwachung auf Baustellen datenschutzkonform erfolgt, kann es ein legitimes Mittel zum Schutz von Eigentum und zur Aufklärung von Straftaten darstellen. Entscheidend dafür ist, dass der Verantwortliche (in der Regel der Bauherr oder Bauunternehmer) klare Vorgaben zur Ausgestaltung trifft und die Betroffenenrechte wahrt. Dazu zählen die räumliche und zeitliche Begrenzung der Aufnahmen, insbesondere mit Ausschluss sensibler Bereiche, die Einhaltung der Speicherfristen und die transparente Information. Dieser Rahmen ist auch bei alternativen Einsatzzwecken von Kameras zu beachten.
