Die Bearbeitung des täglichen Posteingangs bereitet in größeren Unternehmen regelmäßig Kopfschmerzen: Welche Briefe dürfen geöffnet und welche müssen ungeöffnet an den jeweiligen Adressaten weitergeleitet werden?

Warum ist das relevant?

Nach § 202 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer unbefugt

  • einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
  • sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft.

Daneben können weitere Straftatbestände erfüllt sein, wenn spezielle Geheimhaltungspflichten bestehen (z.B. ärztliche Schweigepflicht).

 Welche Formen der Adressierung gibt es und was bedeuten sie?

„An den Betriebsrat“

Diese Post ist auf keinem Fall zu öffnen und unverzüglich und verschlossen an den Betriebsrat weiterzuleiten (ArbG Köln, Beschluss vom 21. März 1989 – 4 BV 20/89 –).

„An den Chefarzt der X-Abteilung/vertrauliche Arztsache, nur durch einen Arzt zu öffnen“

Hier gilt dasselbe. Die Post ist ungeöffnet dem Arzt oder dessen Vertreter vorzulegen. Die Auswertung für Verwaltungszwecke ist erst nach der Prüfung durch den Arzt möglich (LAG Niedersachsen, Urteil vom 15. September 1993 – 5 Sa 1772/92 –).

„Dr. Sebastian Ertel
datenschutz nord GmbH“

In dieser Konstellation ist eine Öffnung zulässig. Bei einer solchen Adressierung geht der Absender regelmäßig davon aus, dass sein Brief nach den Postgepflogenheiten beim Empfänger behandelt wird. Zu den üblichen Gepflogenheiten gehört es, dass die eingehende Post auf der zuständigen Poststelle geöffnet und mit einem Eingangsstempel versehen wird. Es sei denn, das betreffende Poststück enthält ausdrücklich eine persönliche Adressierung oder aus den sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der namentlich genannte Adressat privat oder persönlich gemeint ist. Dies kann durch den Zusatzvermerk „persönlich“ oder „vertraulich“ geschehen (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 19. Februar 2003 – 14 Sa 1972/02 –).

„zu Händen Dr. Sebastian Ertel
datenschutz nord GmbH“

Ein in dieser Form adressierter Brief darf geöffnet werden. Der Vermerk „zu Händen“ ist lediglich als Verteilungserleichterung beim Empfänger zu werten (LG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 1989 – 1 O 367/89 –).

„Dr. Sebastian Ertel
persönlich-privat
datenschutz nord GmbH“

Durch die Formulierung „persönlich-privat“ wird die Vertraulichkeit der Briefsendung besonders hervorgehoben. Dieser Brief darf nur vom Empfänger oder dessen Vertreter geöffnet werden (LG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 1989 – 1 O 367/89 –).