Hintergrund
Ob IP-Adressen ohne Erlaubnis des Nutzers gespeichert werden dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob die IP-Adresse als personenbezogenes Datum angesehen wird oder nicht. Sollte der Personenbezug bejaht werden, gilt der Schutzbereich des BDSG und des TMG. Relevanz hat diese Frage auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Web-Tracking-Tools (z.B. Google Analytics, etracker oder piwik).
Personenbezug ja oder nein, was heißt das eigentlich?
Entscheidend ist, ob die hinter der IP-Adresse stehende Person bestimmbar ist oder nicht (§3 Abs. 1 BDSG). Im Hinblick auf IP-Adressen werden zwei Meinungen vertreten, die bei dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Anhänger der „absoluten“ Personenbeziehbarkeit sagen, dass eine theoretische Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausreicht um von einem personenbezogenen Datum zu sprechen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Webseitenbetreiber selbst die Person bestimmen kann. Auch die Möglichkeit, dass Dritte dies erreichen können, reicht aus, damit die Daten für den Webseitenbetreiber Personenbezug haben.
Demgegenüber steht die Theorie des „relativen“ Personenbezugs. Hier ist alleine entscheidend, ob die jeweils verarbeitende Stelle (in der Regel der Webseitenbetreiber) in der Lage ist, ausgehend von der IP-Adresse die dahinterstehende Person zu ermitteln. Kenntnisse und Fähigkeiten von Dritten sind hierbei nicht relevant, so dass reine IP-Adressen in diesem Fall für den Webseitenbetreiber in der Regel keinen Personenbezug aufweisen.Zu diesem Thema berichteten wir in der Vergangenheit mehrfach.
Wie es in dem Verfahren nun weiter geht, entscheiden die Karlsruher Richter am 28. Oktober. Viele Beobachter vermuten, dass der BGH den Streit dem Europäischen Gerichtshof vorlegen wird. Dieser würde dann die Gelegenheit bekommen, im Wege der Vorabentscheidung zu dieser Frage Stellung zu beziehen.