Drohnen (englisch: „unmanned aircraft systems“) werden inzwischen auf vielfältige Art und Weise eingesetzt, was nicht zuletzt die aktuellen Bilder vom ESC (Eurovision Song Contest 2019) bestätigen, bei dem es vor allem um eindrucksvolle Bilder zu Beginn der Veranstaltung ging. Fakt ist, dass sich die Einsatzmöglichkeit der verschiedenen auf dem Markt angebotenen Modelle schon seit längerem nicht mehr auf militärische Zwecke beschränkt, sondern zunehmend neben dem Freizeitbereich auch kommerzielle Anwendungen (bspw. Marketing, Gebäudeuntersuchung, Logistik usw.) bedient.[1] Bei diesem sich immer stärker ausbreitenden Gebrauch von Drohnen, kommt das Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) recht vernichtend daher, wenn es einen datenschutzkonformen Einsatz der sogenannten Kamera-Drohnen gänzlich verneint, dabei aber leider nur ansatzweise Gründe nennt.[2]

Hintergrund

Als Flugkörper richtet sich die Möglichkeit des Einsatzes von Drohnen erst einmal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO).[3] Für nicht-öffentliche Stellen ist in diesem Zusammenhang vor allem der § 21b Abs. 1 LuftVO relevant, wonach für diese der Betrieb von Drohnen über Menschenansammlungen (bis zu 100 Metern Abstand), an Unglücksorten, in Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (vgl. Nr. 2 der Vorschrift) verboten ist.

Darüber hinaus verbietet die LuftVO außerdem den Einsatz von mit Aufzeichnungsgeräten ausgestatteten Drohnen über Wohngrundstücken, sofern der Eigentümer nicht zugestimmt hat (vgl. § 21b Abs. 1 Nr. 7 LuftVO). Die Möglichkeit die Flugkörper mit kleinen mobilen Kameras (sog. Smart Cams) auszustatten, ist auch der Grund für deren datenschutzrechtliche Relevanz.[4] Mithilfe der Kamera-Drohnen lassen sich nämlich Aufnahmen u.a. an solchen Orten tätigen, die sonst unerreichbar wären (insbesondere die für Menschen unzugänglichen Bereiche) und an denen eine Kameraaufzeichnung eben oftmals durch die betroffenen Personen nicht unbedingt erwartet werden (bspw. höhere Stockwerke von Wohngebäuden). So lässt es sich erklären, dass sich inzwischen auch die Datenschutzkonferenz mit der Nutzung von Kamera-Drohnen befasst.[5]

Derzeitiger Rechtsrahmen

Wegen der möglichen Verarbeitung personenbezogener Daten ist bei Kamera-Drohnen also auch an den nicht durch das Luftverkehrsrecht von vorneherein verbotenen Einsatzorten der rechtskonforme Gebrauch sicherzustellen, indem datenschutzrechtliche Fragen geprüft und einzuhaltende Pflichten erfüllt werden (Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Informationspflichten, Notwendigkeit und Fristen der Löschung usw.).[6] Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung ist aber bei Kamera-Drohnen ebenfalls, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Definition Art. 4 Nr. 1 DSGVO) überhaupt vorgenommen wird. Nur wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann (bspw. Brückensicherung, ausschließlich im Bereich der Stützen, unterhalb des Bereichs, der durch Menschen überhaupt genutzt werden kann) oder sich der Einsatz der Kamera-Drohne nicht nur auf familiäre oder persönliche Zwecke[7] beschränkt, sind die Regelungen und demnach auch die danach bestehenden Verpflichtungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umzusetzen.

Danach erfordert ein datenschutzkonformer Einsatz von Kamera-Drohnen zunächst einmal eine entsprechende Rechtsgrundlage, denn ohne diese, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig. Bei den möglichen Einsatzformen einer Drohne wäre dabei sicherlich zunächst einmal die Heranziehung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage naheliegend, wonach ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtfertigen könnte. Im Rahmen dessen ist jedoch eine Abwägung mit den schutzbedürftigen Interessen und Grundrechten sowie Grundfreiheiten betroffener Personen vorzunehmen, wonach diese nicht überwiegen dürfen. Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz geht in diesen Zusammenhang aber ausdrücklich davon aus, dass die Betroffenenrechte beim Drohneneinsatz zumeist überwiegen dürften, insbesondere, wenn es sich um geplante Internetveröffentlichungen handelt. Die Gründe, weshalb die Rechte der betroffenen Personen zumeist überwiegen dürften, werden hingegen nicht näher erläutert. Damit wird ein berechtigtes Interesse zwar nicht vollständig ausgeschlossen, aber auch nicht gesagt, wann es vorliegen könnte. Wird daher bedacht, dass die Abwägung stark von der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles abhängt, verbleibt es auch weiterhin beim jeweiligen Verantwortlichen zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall nicht ausnahmsweise doch ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Die größere datenschutzrechtliche Herausforderung dürfte sich aber wohl ohnehin aus der Notwendigkeit der Information der betroffenen Personen ergeben (vgl. Art. 12 ff. DSGVO), da anders als bei einer stationären Kamera, das Hinweisschild mit den Informationspflichten nur schwer sichtbar an der Drohne angebracht werden kann. Der Datenschutzkonferenz ist insoweit zuzustimmen, dass anders als bei stationären Kameras, die bspw. an Hauseingängen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angebracht sind, ausführliche Hinweisschilder an den Kamera-Drohnen in den meisten Fällen wohl wenig zielführend sein dürften.[8] Allerdings bleibt zu überlegen, ob der Informationspflicht nicht auf andere Weise genüge getan werden könnte, indem bspw. in einem größeren Bereich entsprechende Schilder aufgestellt oder Flugblätter verteilt werden. Sicherlich wären auch andere Hilfsmittel zur Informationserteilung zumindest denkbar, bspw. die deutliche Angabe einer Telefonnummer oder Internetadresse an der Unterseite des Geräts, unter denen Informationen eingeholt werden können, vorausgesetzt diese Angaben können von der Position der betroffenen Personen aus wahrgenommen werden. Selbst die Nutzung von Bildsymbolen wird von der Datenschutzgrundverordnung als möglich angesehen (vgl. Art. 12 Abs. 7 DSGVO).[9] Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Art. 14 Abs. 5 DSGVO durchaus auch Ausnahmen der Informationspflicht kennt, d.h. zumindest in bestimmten Situationen eventuell von einer Information der betroffenen Person abgesehen werden kann.[10] Die Annahme, dass den Informationspflichten auf gar keinen Fall nachgekommen werden könnte, scheint daher ein wenig zu kurz gegriffen. Sicher dürfte aber sein, dass es den Verantwortlichen vor eine große Herausforderung stellt, so dass ggf. schon aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus vom Einsatz der Kamera-Drohne abgesehen werden wird.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass selbst bei Anwendung der strengen Position der Datenschutzkonferenz, weiterhin die Möglichkeit der Einwilligung durch die betroffenen Personen bleibt, wodurch bei ausreichender Transparenz, die erforderlichen Informationspflichten ebenfalls erfüllt wären.

Fazit

Selbst wenn eine klarere Begründung der Datenschutzkonferenz in ihrem Positionspapier zum Einsatz von Kamera-Drohnen wünschenswert gewesen wäre, erscheint bei Anwendung der dort vertretenen Auffassung ein datenschutzkonformer Einsatz von Kamera-Drohnen dennoch nicht völlig ausgeschlossen. Sollten nicht-öffentliche Stellen den Einsatz von Kamera-Drohnen also nicht schon wegen der Gefahr von Schadensersatzforderungen betroffener Personen und möglicher Bußgelder der Behörden von vorneherein ablehnen, ist den Verantwortlichen zumindest auf jeden Fall dringend anzuraten, den Einsatz auf konkret festgelegte und ausreichend geprüfte Einzelfälle zu beschränken. Dabei sollten die vorgenommenen Prüfungsschritte sehr detailliert dokumentiert und mögliche Informationsformen hinreichend ausgeschöpft werden.

 

[1] Zur Möglichkeit des militärischen Einsatzes siehe unter http://www.spiegel.de/thema/drohnen/ (Abruf 6.3.2017).

[2] Vgl. Positionspapier der Datenschutzkonferenz vom 16.1.2019 auf den Seiten der Datenschutzbehörde Baden-Württemberg www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/04/Positionspapier-zur-Nutzung-von-Kameradrohnen-durch-nicht-öffentliche-Stellen.pdf (Abruf 20.5.2019).

[3] Noch zum Hinweis der Bundesregierung vom 18.1.2017 vgl. Blogbeitrag vom 8.3.2017, unter www.datenschutz-notizen.de/drohnen-eine-regulierung-ist-in-sicht-2817444/.

[4] Zu Smart Cams näher bei Mester, DuD 2017, S. 186.

[5] DSK, Positionspapier vom 16.1.2019, zu finden unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2019/04/Positionspapier-zur-Nutzung-von-Kameradrohnen-durch-nicht-öffentliche-Stellen.pdf (Abruf: 18.5.2019).

[6] Vorschläge zum datenschutzkonformen Einsatz von Smart Cams am Beispiel von Dashcams bei Wagner/Birnstill/Krempel/Bretthauer, DuD 2017, S. 159.

[7] Das Positionspapier der DSK weist hier zur Abgrenzung auf die gewerbliche Nutzung oder eine geplante Veröffentlichung hin.

[8] Zum Überwachungsdruck mobiler Kameras siehe schon bei Rose, DuD 2017, S. 137.

[9] Beispiele für einfache Symbole bei Pohle/Spittka, in: Taeger/Gabel, DSGVO, Art. 12 Rn. 4.

[10] Zu Anwendung siehe bei Mester, in: Taeger/Gabel, DSGVO, Art. 14 Rn. 21 ff.