Der Bundesrat hat am 18.12. in seiner letzten Sitzung des Jahres über die Smart Meter Einführung beraten. Zur Erinnerung: Die Bundesregierung hat in Ihrem Gesetzentwurf „Digitalisierung der Energiewende“ einen flächendeckenden Einbau von Smart Metern in Deutschland gefordert. So sollen „ab 2017 innerhalb von 8 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50.000 bis einschließlich 100.000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet […] und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro jährlich in Rechnung gestellt“ werden. Die Staffelung geht in dem Referentenentwurf runter bis auf Messstellen mit 6.000 bis 10.000 kWh ab dem Jahr 2020. Hier werden maximal 100 Euro pro Jahr in Rechnung gestellt. Verbrauchsgruppen, die weniger als 6.000 kWh aufweisen, sollen optional intelligente Messsysteme einsetzen können. Sollten diese Kleinstverbraucher mit Smart Metern ausgestattet werden, gibt es auch hier gesetzlich festgeschriebene Höchstbeiträge für die jährliche Bereitstellung. Diese liegen je nach Stromverbrauch zwischen 23 und 60 Euro (§ 31 Abs. 3 Ziff. 1-4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)).

In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat u.a. eine Stärkung der Verbraucherrechte im Zuge des Einbaus von intelligenten Stromzählern gefordert. So soll Kleinstverbrauchern mit einem Stromverbrauch bis 6.000 kWh/a ein Widerspruchsrecht, eine sog. Opt-Out-Funktion, zugesprochen werden. Das Widerspruchsrecht richtet sich explizit nicht gegen den Einbau von modernen elektronischen Messeinrichtungen, sondern nur gegen den Einbau von intelligenten Messsystemen, die auch mit dem Versorger kommunizieren, da die Kosten-NutzenAnalyse in diesem Bereich nicht zwangsläufig positiv ausfallen muss. „Durch den verpflichtenden Einbau des intelligenten Messsystems mit einer Opt-Out-Funktion kann sowohl der Messstellenbetreiber seiner gesetzlichen Rollout-Aufgabe nachkommen und diese wirtschaftlich planen, als auch der Letztverbraucher die vollständige Hoheit über seine Daten bewahren und sich zu einem späteren Zeitpunkt ohne zusätzlichen Aufwand neu entscheiden.“ Ziel soll es sein, dass die eingebauten Geräte je nach Wunsch des Verbrauchers die Daten entweder übertragen, oder aber nur ihm seinen Verbrauch gezielt anzeigen und er zu einem späteren Zeitpunkt ohne technischen Aufwand neu entscheiden und ggf. einer Kommunikation zustimmen kann. Zur Begründung heißt es:

„Private Verbraucher erhalten durch die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem zwar Informationen zu ihrem Energieverbrauch. Diese Erkenntnis ist aber der einzige Vorteil, den sie durch diese Regelung erlangen. Eine mögliche finanzielle Ersparnis wird ihnen durch die Auferlegung der Betriebskosten von bis zu 100 €/a gleich wieder genommen. Im Gegenzug bergen die intelligenten Messsysteme Risiken bei Datenschutz und Datensicherheit. Smart Meter sammeln massenhaft sensible Daten zum Stromverbrauch und persönlichem Verhalten im privaten Bereich. Gerade bei intelligenten Messsystemen mit viertelstündlicher Verbrauchsmessung besteht die Gefahr von Rückschlüssen auf die Lebensgewohnheiten der Verbraucher. Ohne die Möglichkeit, dem zu widersprechen, sollen diese Daten nun gesammelt und verarbeitet werden, obwohl auch bei sicherheitsgeprüften Anlagen nie zu 100 Prozent ein Datenleck ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr von Hackerangriffen auf die sensiblen Daten der Letztverbraucher. Dass diese Daten trotz der hohen Sicherheitsanforderungen rechtswidrig verwendet werden können, hält auch der Gesetzgeber für möglich: Er sieht für diesen Fall § 53 Absatz 2 MsbG vor. Aus diesen Gründen und zu Gunsten einer Wahlfreiheit eines jeden privaten Energieverbrauchers sollte die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nur auf freiwilliger Basis geschehen.“

Weitere Änderungswünsche finden sich in der Stellungnahme des Bundesrates.

Wie sich der Bundesrat und die Bundesregierung zu den Forderungen des Bundesrats äußern, ist zurzeit noch unklar. Wir werden weiterhin für Sie zu diesem Thema berichten.