Immer mehr Unternehmen bieten vor allem in den langen Sommerferien für ein oder zwei Wochen ein Betreuungsprogramm für Kinder ihrer Mitarbeiter an. Damit möchten die Unternehmen die Eltern bei der Betreuung unterstützen, damit diese trotz Schulferien und Schließungstagen der Kitas konzentriert ihrer Arbeit nachgehen können.

Dieses Angebot wird meist begeistert angenommen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind bei solchen Ferienprogrammen ein paar Dinge zu beachten. In der Regel werden in der Betreuungszeit Fotos von den Kindern gemacht und dann im Intranet, der Betriebszeitung, auf der Homepage der Firma oder ggf. sogar in der lokalen Tageszeitung veröffentlicht, nicht zuletzt um Werbung für die nächste Ferienbetreuung bzw. das Unternehmen an sich zu machen.

Doch jeder Mensch, egal wie alt er ist, hat das sogenannte Recht am eigenen Bild, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet wird und insbesondere durch die §§ 22, 23 und 33 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geschützt wird. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen davon enthält § 23 KunstUrhG. Wir empfehlen den Unternehmen jedoch, sich stets eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten und ggf. der Kinder, wenn diese 14 Jahre oder älter sind, einzuholen. In der Einwilligungserklärung sollte zum einen angegeben sein, zu welchem Zweck die Fotos angefertigt werden und wo (Homepage der Firma, soziale Medien, Zeitung) sie veröffentlicht werden sollen. Es ist ferner darauf zu achten, dass diese Einwilligungserklärung freiwillig abzugeben ist und eine Nichtabgabe zu keinem Ausschluss führt. Vielmehr ist das Bildmaterial vor einer Veröffentlichung dahingehend zu prüfen, ob von den abgebildeten Kindern Einwilligungserklärungen vorliegen. Denn selbst wenn die Lokalpresse über die Ferienbetreuung berichtet und diese somit der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, was dann sogar einen Ausnahmetatbestand nach §23 KunstUrhG darstellt und die Einholung einer Einwilligungserklärung damit entbehrlich macht, ist es schon für das Betriebsklima viel besser, das betroffene Kind so zu platzieren, dass es eben gerade nicht auf dem Foto für die Zeitung erkennbar ist.