Soziale Netzwerke erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Auch Schüler und Lehrer sind (privat) auf verschiedenen Plattformen aktiv. Was liegt also näher, wenn ein Lehrer einem erkrankten Schüler per Nachricht den verpassten Lehrstoff mitteilt oder die Klasse darüber informiert, dass Unterrichtsstunden ausfallen und Aufgaben zur individuellen Bearbeitung zum Download zur Verfügung stellt. Auch könnte ein erkrankter Schüler dem Lehrer die ärztliche Krankschreibung über das Netzwerk zusenden.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat diese Möglichkeiten der Kommunikation nunmehr untersagt und die Verwendung von sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten. Dies betrifft jegliche Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander, wenn diese einem dienstlichen Zweck dienen. Ebenfalls untersagt ist das (Zwischen-)Speichern von personenbezogenen Daten auf den sozialen Netzwerken. Zulässig sei lediglich eine Kommunikation mittels konventionellen Schriftverkehrs oder durch Nutzung verschlüsselter E-Mails.

Begründet wird dieses Verbot, mit dem Standort der Server, auf dem die sozialen Netzwerke laufen: Diese würden regelmäßig außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes betrieben. Meist handele es sich bei den Betreibern um amerikanische Unternehmen. Der dort geltende Datenschutzstandard stehe mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards nicht in Einklang. Zudem seien die AGB und Nutzungsbedingungen mit dem deutschen Datenschutzrecht unvereinbar.