Stirbt eine Person, wird dies üblicherweise in Traueranzeigen der regionalen Tageszeitungen kommuniziert. Zunehmend wird in diesen Anzeigen dem – zuvor geäußerten –  Interesse des Verstorbenen entsprochen, auf Blumen- oder Kranzspenden zu verzichten und stattdessen an soziale Einrichtungen zu spenden, z.B. auch an das Hospiz, welches den Verstorbenen auf seinem letzten Weg begleitet hat.

Seit einigen Jahren werden die spendenempfangenden Stellen von den Erben oder Angehörigen immer öfter aufgefordert, die eingenommene Spendensumme und teilweise auch die Namen der einzelnen Spender mit den jeweiligen Beträgen mitzuteilen. Häufig wird dies mit dem Argument begründet, dass man sich bei den Spendern persönlich bedanken wolle. Hierbei stellt sich die Frage der Zulässigkeit der dieser Informationsbereitstellung.

Name und Spendenbetrag stellen unstreitig personenbezogene Daten dar. Sollen diese weitergegeben werden, bedarf es einer Übermittlungsbefugnis.

Eine Vertragsbeziehung als Ermächtigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO/ § 6 Nr. g DSG-EKD/ § 6 Abs. 1 lit. c KDG) für die Bereitstellung der Daten scheidet aus. Allein aus der Spende kann ein solches Verhältnis nicht ohne weiteres hergeleitet werden. Sofern der Spender seine Kontaktdaten im Rahmen der Spende im Überweisungsträger mit angibt, erfolgt dies nur zum Zweck der Erstellung einer Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Hieraus kann jedoch nicht eine Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Angehörigen gefolgert werden.

Als zweite Möglichkeit käme Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO/ § 6 Nr. 4 DSG-EKD/ § 6 Abs. 1 lit. g KDG in Betracht. In diesem Falle müsste die Datenübermittlung im berechtigten Interesse der Angehörigen liegen und beim Betroffenen dürften keine schutzwürdigen Interessen überwiegen. Ein berechtigtes Interesse der Angehörigen ist gegeben. Diese wollen erfahren, welche Personen in welchem Umfang gespendet haben. Fraglich ist, ob diesem Interesse ein besonders schutzwürdiges Interesse der betroffenen Personen (Spender) gegenüber steht. Durch die Datenübermittlung wird der Umfang der Spende offengelegt. Die Situation stellt sich grundsätzlich nicht anders dar, als wenn die Angehörigen selbst die Spenden entgegennehmen und dann an das Hospiz weiterleiten würden. Auch in diesem Fall wüssten die Angehörigen, wer wie viel gespendet hat. Die entscheidende Besonderheit besteht im beschriebenen Sachverhalt jedoch darin, dass dem Spender nicht bewusst ist, dass die Angehörigen die Informationen, ob und wie viel gespendet wurde, erhalten können, geht die Spende doch direkt beim Hospiz ein. Der Spender muss auch nicht damit rechnen, dass eine Kommunikation dieser Informationen an die Angehörigen erfolgt. Unter Umständen hat der Spender auch ein besonderes Interesse daran, dass die Angehörigen diese Informationen gerade nicht erhalten. In jedem Fall sprechen gute Argumente gegen die Annahme einer Rechtsgrundlage für das Informationsersuchen der Angehörigen.

Zu prüfen bleibt letztlich nur noch die schwächste Ermächtigung, die das Datenschutzrecht zu bieten hat, die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO/ § 6 Nr. 2 DSG-EKD/ § 6 Abs. 1 lit. b KDG). Diese muss zumindest informiert gegeben sein und unterliegt zum Teil auch dem Schriftformerfordernis. Diese Anforderungen werden regelmäßig nicht erfüllt sein: In der Regel wird der Spendenwunsch des Verstorbenen über die Traueranzeige der regionalen Zeitungen kommuniziert. Einen informierenden Einwilligungstext mit der Traueranzeige zu veröffentlichen wäre wohl sehr befremdlich. Somit scheidet auch die Einwilligung als Rechtsgrundlage aus.

Fazit

Für die Angehörigen ist es sicher interessant, zu erfahren, wer mit welcher Summe dem Spendenaufruf gefolgt ist; ein Anspruch auf die Bereitstellung der Daten besteht indes nicht. Legen die Angehörigen besonderen Wert auf diese Informationen, müssen sie eigenverantwortlich die Spenden einsammeln und dann an die bedachte Einrichtung weiterleiten.