Vielleicht haben Sie schon einmal eines der beliebten Facebook-Spiele, wie „Bubble Witch 2 Saga“ oder „Cookie Jam“ gespielt?

Wussten Sie, dass Sie dabei dem Anbieter des Spiels ihren Namen, ihr Profilbild, ihr Geschlecht, ihre Facebook Nutzer-ID, ihre Freundesliste, ihre E-Mail-Adresse und weitere Daten möglicherweise zugänglich machen?

Denn unterhalb des Feldes „Jetzt spielen“ oder „An Handy senden“ findet sich eine Erklärung, mit der Sie sich damit einverstanden erklären, dass durch das Anklicken von „Jetzt spielen“ die App, also der Anbieter des Spiels, die oben genannten Daten erhält und möglicherweise sogar Nachrichten in ihrem Namen posten darf.

Diese Erklärung genüge nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts. So führte das Gericht aus, dass der Nutzer durch die vorgesehene Erklärung nicht soweit über die Reichweite der Einwilligung informiert wird, dass von einer bewussten und eindeutigen Einwilligung gesprochen werden könne (§ 4a BDSG iVm § 13 Abs. 2 Nr. 1 TMG). Auch liege keine ausdrückliche Einwilligung vor, die eine etwaige werbliche Ansprache des Nutzers rechtfertige (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Schließlich sei die derzeitige Lösung zudem intransparent, da die genaue Reichweite der Einwilligung nicht klar definiert sei (§ 307 Abs. 1 BGB).

Nach dem Urteil ist vor dem Urteil.

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass Facebook das Versäumnisurteil noch angreifen wird, um an der bestehenden Ausgestaltung festhalten zu können. Bis zu einer abschließenden Entscheidung sollten Sie daher darauf achten, ob ihre Daten beim Spielen eines Spiels über das Facebook App-Zentrum an Dritte weitergegeben werden oder auch durch den Dritten für unerwünschte Werbemaßnahmen genutzt werden sollen.