Wer meint das Datenschutzrecht sei ein eher exotisches Rechtsgebiet, der hat noch nichts vom Statistikrecht gehört. Gleichwohl hören viele Firmen immer wieder vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern. Diese Behörden wenden sich regelmäßig an eine Vielzahl von Unternehmen, um Daten für die Erstellung von Statistiken zu diversen Bereichen des Wirtschaftslebens zu erheben. So gibt es etwa eine Verdienststatistik, eine Beherbergungsstatistik, eine Gastgewerbestatistik oder eine Außenhandelsstatistik. Die Unternehmen erhalten in diesen Fällen einen Bescheid, in dem sie zur Übermittlung der für die jeweilige Statistik benötigten Daten an die erhebende Behörde aufgefordert werden. Abgefragt werden vor allem Angaben zum Umsatz, zur Anzahl der Beschäftigten oder zu den erbrachten Dienstleistungen. Aber auch personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) können hiervon betroffen sein.
Was tun?
Bei den Empfängern dieser Bescheide sorgt die Aufforderung zur Datenübermittlung regelmäßig für ein gehöriges Maß an Verunsicherung und Ärger über den entstehenden Aufwand. Schnell wird dem Zeitgeist entsprechend im Hintergrund der Datenerhebung der BND oder die NSA vermutet. Diese Sorgen dürften freilich unbegründet sein. Erhält ein Unternehmen jedoch die Aufforderung zur Datenübermittlung an eine Statistik Behörde, sollte zunächst der Datenschutzbeauftragte informiert und zu Rate gezogen werden. Die Verantwortlichkeit für die rechtskonforme Übermittlung von personenbezogenen Daten liegt beim Unternehmen selbst. Daher empfiehlt sich eine eingehende Bewertung. Weiterhin kann der Datenschutzbeauftragte auch prüfen, ob eine Pflicht zur Benachrichtigung nach § 33 Abs. 1 BDSG den eigenen Mitarbeitern gegenüber besteht.
Rechtlicher Hintergrund:
Die Auswahl der Unternehmen, die im Rahmen der statistischen Erhebung zur Datenübermittlung herangezogen und aufgefordert werden, unterliegt dem Zufall. Auf diesem Wege wird die Objektivität, Neutralität und wissenschaftliche Unabhängigkeit bei der Erstellung von Statistiken gewahrt. Aus diesem Grund haben die erhebenden Behörden auch kein Ermessen bei der Auswahl der heranzuziehenden Unternehmen. Allein das Los entscheidet hier über die Betroffenen. Wird ein Unternehmen also mehrfach in kurzer Zeit zur Erhebung herangezogen, steckt dahinter keine böse Absicht sondern schlicht der Zufall.
Rechtsquellen im Bereich des Statistikrechts sind das Bundesstatistikgesetz (BStatG) und jeweils ein eigenes Gesetz für die einzelnen Statistiken. Entsprechend der oben gemachten exemplarischen Aufzählung gibt es also ein Verdienststatistikgesetz (VerdStatG), ein Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG) usw. § 15 Abs. 1 BstatG schreibt in Verbindung mit den einzelnen Gesetzen vor, dass für die Unternehmen, die zur Erhebung ausgewählt wurden, eine Auskunftspflicht besteht. Kommt man dieser Pflicht zur Datenübermittlung nicht nach, kann nach § 23 BstatG ein Bußgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden. Ausnahmen von der Auskunftspflicht bestehen nur in geringem Umfang. So sind etwa Existenzgründer regelmäßig befreit. Unternehmen die gleichwohl rechtsfehlerhaft zur Erhebung herangezogen wurden, können sich mit Widerspruch (wenn dieser landesrechtlich statthaft ist) und Anfechtungsklage auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren. Befreiungsanträge oder ähnliches sind jedoch nicht möglich.