Ehemalige Schulfreunde ganz einfach wiederfinden, das ist das Ziel des deutschen Online-Suchdiensts StayFriends. Doch das Portal, mit nach eigenen Angaben 20 Millionen Nutzern, hat mit seinen Voreinstellungen nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen (Az. 7 O 6829/17).

Hintergrund

Jedes Nutzerprofil auf StayFriends ist standardmäßig so angelegt, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. So ist es auch für Personen, die nicht bei StayFriends angemeldet sind möglich die Profilbilder zu sehen.

Hiergegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) geklagt. Zwar enthalte die Datenschutzerklärung von StayFriends, die von jedem neuen Nutzer akzeptiert werden müsse, den Hinweis auf die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Suchmaschinen, aber dies reiche für eine Zustimmung der Nutzer nicht aus.

Das Urteil

Das LG Nürnberg-Fürth hat sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Zustimmung zu der allgemeinen Datenschutzerklärung keine wirksame Einwilligung zur Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte darstelle. Für eine Veröffentlichung bedürfe es nach Ansicht des Gerichts einer ausdrücklichen Genehmigung.

Die Datenschutzerklärung sei widersprüchlich. So versichere StayFriends einerseits, dass nie voreingestellt sei, dass eine Einsichtnahme von Daten durch Dritte möglich sei. An anderer Stelle in der Datenschutzerklärung stehe, dass die personenbezogenen Daten auch auf Partnerseiten und Suchmaschinen veröffentlicht würden. „Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht“, monierte das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.