Die Diskussion ist alt und bestand schon vor der DSGVO. Artikel 4 Nr. 8 DSGVO definiert Auftragsverarbeiter folgendermaßen:
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.“
Demgegenüber steht der Verantwortliche, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Nach dem Kurzpapier Nr. 13 der DSK kommt es bei dem Verantwortlichen maßgeblich auf die Entscheidung über die Verarbeitungszwecke an, während die Entscheidung über die technisch-organisatorischen Fragen der Verarbeitung auch auf den Auftragsverarbeiter delegiert werden kann.
Die Tätigkeit eines Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger wurde und wird vielfach als Fachleistung mit eigenständiger Verantwortlichkeit eingestuft, die eben nicht unter die Auftragsverarbeitung fällt.
Angeheizt wird die Diskussion jüngst durch eine Meldung der nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten. Diese sieht bei reinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen keine eigene Entscheidungskompetenz auf Seiten des Steuerberaters und folglich den Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung eröffnet.
Für die klassische Steuerberatung und die Erstellung des Jahresabschlusses wiederum bescheinigt die Datenschutzbeauftragte den Steuerberatern eine weisungsfreie Datenverarbeitung, für die folgerichtig kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden muss.
Gänzlich anders sieht das die Datenschutzaufsichtsbehörde in Österreich. Diese hat im Januar dieses Jahres entschieden, dass ein Steuerberater auch bei Lohnabrechnungen nicht als Auftragsverarbeiter angesehen werden kann. Die berufliche Rechtsstellung von Steuerberatern sieht nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde eine eigenverantwortliche Auftragserfüllung vor. Zwar bezog sich die Entscheidung noch nicht auf die DSGVO, da sich diesbezüglich aber keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben, ist die Entscheidung auch auf den Anwendungsbereich der DSGVO übertragbar.
Das Dilemma scheint perfekt. Die Einen sagen „hü“, die Anderen „hott“. Klarheit werden in diesem Bereich, wie so oft, wohl erst Gerichtsentscheidungen bringen.
30. Juli 2021 @ 12:16
Gut zu wissen, dass für die klassische Steuerberatung und die Erstellung des Jahresabschlusses weiterhin kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden muss. Für mein Gewerbe habe ich auf steuerlicher Seite einige persönliche Fragen. Dafür werde ich demnächst einen kompetenten Steuerberater aufsuchen.
30. Juli 2018 @ 15:22
Üblicherweise wird bei einem Outsourcing ein Service Level Agreement (SLA) und/oder ein Rahmenvertrag mit einem Dienstleister abgeschlossen. Im Zuge dieser Regelungen werden die datenschutzrechtlichen Pflichten des verantwortlichen Outsourcers auf den Dienstleister übertragen, in der Praxis bleibt die Kundenverantwortung für die gesetzeskonforme Abwicklung der ausgelagerten Prozesse beim Outsourcer.
30. Juli 2018 @ 9:58
Mir ist kein Fall bekannt, nachdem ein Steuerberatungsbüro Lohn- und Gehaltsabrechnungen „Weisungsgebunden “ erstellt. Der Mandant liefert die Rohdaten, Stunden etc.. Wie diese aber in die Abrechnungen einfließen bestimmt doch wohl letztendlich der Steuerberater. Im Zweifel, falls er blind den „Anweisungen“ der Mandantschaft folgen würde, würde er sich wohl zum Gehilfen einer Steuerhinterziehung oder eines Sozialversicherungsbetruges machen.