Eigentlich hatte ich gedacht, dass sich die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen bewusst sind, dass an den Einsatz eben dieser hohe rechtliche Anforderungen gestellt werden und das vielen die Orientierungshilfe Videoüberwachung oder zumindest deren Grundsätze bekannt sein sollte. Dass dem eben nicht immer so ist, zeigt allein die Anzahl der Artikel, die wir auf unserem Blog dazu geschrieben haben. Heute habe ich mir ein paar Highlights der Videoüberwachung herausgepikt. Viel Spaß beim Lesen – schmunzeln erlaubt.

Die Argusaugen des Professors

Ein Professor hat seine Studierenden während einer schriftlichen Prüfung quasi per „Livestream“ überwacht. Dazu hatte er die Kameraanlage des Hörsaals, die eigentlich dazu da ist über einen Beamer allen Teilnehmern der Vorlesungen Demonstrationen oder ähnliches auf einer Leinwand zugänglich zu machen, so umfunktioniert, dass die Studierenden, vor allem die in den hinteren Reihen, von den Kameras erfasst wurden und die Übertragungsbilder dem Professor in Echtzeit auf seinem am Rednerpult befindlichen Laptop übertragen wurden.

Natürlich ist eine solche Videoüberwachung unzulässig. Weder das Landeshochschulgesetz, noch das entsprechende Landesdatenschutzgesetz erlauben eine solche Überwachung. (Quelle: 11. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, S. 56ff.). Professoren und andere Hochschulmitarbeiter, die Prüfungen beaufsichtigen, sollten sich daher auf die altbewährten „Überwachungsmethoden“ wie etwas das Durchschreiten der Reihen verlassen.

Videoüberwachung im großen Stil

Ein Bäckereiunternehmen mit vielen Filialen betrieb ein Videoüberwachungssystem, durch das von der Zentrale aus eine Überwachung von über 90 Bäckereifilialen des Unternehmens stattfand. Im Live-Modus konnten von der Zentrale aus Sitzbereiche für Kunden sowie auch ein Großteil der Arbeitsplätze eingesehen werden. Dabei konnten die einzelnen Filialen direkt ausgewählt werden.

Auch diese Videoüberwachung ist natürlich unzulässig. (Quelle: 11. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, S. 56ff.).

Hoch hinaus

…wollte eine Baufirma, die den Bau eines Hochhauses durch zwei an Baukränen angebrachten Videokameras während der Gesamten Arbeitszeit überwachte. Durch die Kameras war immer das oberste Stockwerk einsehbar. Die vorgetragen Gründe den reibungslosen Bauablauf zu kontrollieren und den Einsatz von größeren Geräten zu überwachen sowie der Verminderung von Diebstahl und die Vermeidung von Havarien und die Erhöhung der Arbeitssicherheit hätten auch durch andere, mildere Maßnahmen erreicht werden können. Hierzu liegt bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Eine lückenlose Videoüberwachung von Arbeitnehmern während der gesamten Arbeitszeit ist nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit unzulässig  (Quelle: 11. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, S. 56ff.).

Prekärer Sanitätsbereich

Der Betreiber einer nur für Männer zugänglichen Sauna überwachte den Duschbereich durch Videoanlagen. Argumente: Kontrolle, ob die Türen zur Sauna/ zum Dampfbad geschlossen sind; Kontrolle, ob die Duschen nach der Benutzung wieder abgestellt werden; schnelle erste Hilfe, bei Übelkeit und Stürzen. Zwar wurde durch Piktogramme auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht, aber dadurch wird sie natürlich nicht zulässig. Im Sanitärbereich überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fast ausnahmslos (Quelle: 22. Tätigkeitsbericht der Hessischen Datenschutzaufsichtsbehörde S. 37f).