Die Norm § 6a BDSG dürfte wohl auch vielen Experten im Datenschutzrecht weitgehend unbekannt sein. Gleichwohl ist ihr Anwendungsbereich in mehreren Konstellationen der Internetnutzung eröffnet. § 6a Abs. 1 BDSG lautet: „Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten […]