Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verleiht Aufsichtsbehörden weitreichende Befugnisse, insbesondere um Datenschutzverstöße zu ahnden. Doch was passiert, wenn ein solcher Verstoß vorliegt, der Verantwortliche jedoch nicht ermittelt werden kann? Wie weit dürfen die Behörden gehen, um Abhilfe gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu schaffen? Diese Fragen beleuchtet das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. November […]