Ab dem 25.05.2018 verdrängen die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) nationale Datenschutzbestimmungen der EU-Mitgliedstaaten. Grundlegend gilt für die DSGVO ein Anwendungsvorrang. Das hat zur Folge, dass Aufsichtsbehörden und Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden haben, sofern die DSGVO die für den Einzelfall relevanten Regelungen enthält. Die Vorgaben der DSGVO regeln im Gewand der Verordnung nicht […]