Die Bundesregierung plant derzeit im Rahmen einer „Wachstumsinitiative“ u. a. Maßnahmen, um den bürokratischen Aufwand bei der Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen zu reduzieren. Nach aktueller Gesetzeslage müssen Verantwortliche gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG einen Datenschutzbeauftragen benennen, „[…] soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.“ […]