Mal angenommen, Sie heißen mit Vornamen „Alexa“ oder „Siri“ – dann können Sie eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG anstreben und womöglich die Änderung Ihres Vornamens (durch Hinzuziehung eines zweiten Vornamens) erreichen. Denn zumindest in Niedersachsen gab das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 21.06.2022 (Az. 4 A 79/21) einer Klägerin Recht, die auf […]