Unternehmen, die gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, dürfen nur solche Personen bestellen, die in der Lage sind, diese Aufgabe frei von sachfremden Zwängen auszuüben. Wenn diese Anforderungen nicht berücksichtigt werden, kann das betreffende Unternehmen notfalls mit einer Geldbuße dazu gezwungen werden, meint Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Mit der […]