Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden die Datenpanne der zuständigen Aufsichtsbehörde. In welchem Umfang dies zu geschehen hat, wird seit Inkrafttreten der DSGVO durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 33 DSGVO vorgegeben. Hierin wurden Verhaltensregeln aufgestellt, die im Falle eines sogenannten Data-Breach vom Verantwortlichen […]