Bislang erhielten Arbeitnehmende unabhängig von ihrem Impfstatus eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne. D.h. Arbeitnehmende bekamen die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung, sprich durch Vorleistung von ihrem Arbeitgeber. Arbeitgeber konnten sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen (vgl. hier). Am 22. September 2021 beschlossen die […]