Dieser Leitsatz gilt ganz besonders beim Einsatz von Auftragsverarbeitern. Auch wenn externe Dienstleister gem. Art. 28 DSGVO zur Einhaltung des Auftragsverarbeitungsvertrags vertraglich verpflichtet sind, bedeutet das nicht, dass sich der Verantwortliche zurücklehnen kann. Letztlich sind es seine Daten, für die er Sorge zu tragen hat und Verantwortung übernehmen muss. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. […]