§ 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz ermächtigt die jeweiligen Generalvikare, zur Durchführung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz erforderliche Regelungen zu treffen. Von dieser Befugnis hat nunmehr das Erzbistum Hamburg für den Bereich Schule Gebrauch gemacht und zum 1. Juni 2021 eine Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg […]