Bislang müssen Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung bekanntermaßen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BDSG schriftlich geschlossen werden. „Schriftlich“ bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass eine eigenhändige Unterschrift der beiden Vertragsparteien benötigt wird. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt hingegen in Art. 28 Abs. 9 DSGVO neben der Schriftform auch, dass der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (ADV-Vertrag) […]