In den beiden letzten Beiträgen (hier und hier) über Kritische Infrastrukturen haben wir beleuchtet, dass die Betreiber Kritischer Infrastrukturen verpflichtet sind, bis zum 03.05.2018 „[…] angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen […] ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse“[1] zu treffen und diese Vorkehrungen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit (BSI) in der Informationstechnik nachzuweisen. […]