Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht besteht, wenn die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht innerhalb der Frist von einem bzw. drei Monate erteilt wird. Eine Klägerin machte gegen ihren ehemaligen Anwalt einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Der Anwalt erteilte diese Auskunft allerdings erst […]