Das Kartellrecht lässt weitergehende Sanktionen zu, als das Datenschutzrecht. Beispielsweise können Kartellbehörden bestimmte wirtschaftliche Praktiken direkt verbieten, die einem Monopolisten nur durch Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung möglich sind. Datenschutzbehörden können das nicht. Sie dürfen nur datenschutzrechtliche Verstöße mit Geldbußen ahnden, ohne die Marktverhältnisse der Unternehmen mit einzubeziehen. Anfang dieses Jahres wurde ein Verfahren des Bundeskartellamts […]