Neues kirchliches Datenschutzgesetz? Religionsgemeinschaften in Deutschland dürfen Ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten, bleiben aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung). Die Katholische Kirche hat dieses Recht im Bereich des Datenschutzes mit der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in Anspruch genommen. Dies führte dazu, dass das […]