Neben dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wurde auch die entsprechende Durchführungsverordnung (KDG-DVO) überarbeitet – beide treten zum 1. März in Kraft. Der § 11 Abs. 2 lit. b S. 2 KDG-DVO regelt jetzt, dass in „sicherheitskritischen Bereichen“ oder bei „Zugriffen außerhalb gesicherter Netze“ insbesondere der Einsatz von „Mehr-Faktor-Authentifizierungsverfahren“ vorzusehen ist. Zwei- bzw. Mehr-Faktor-Authentifizierung […]