Das Amtsgericht (AG) München hat sich mit seinem Urteil vom 05.08.2022 – Aktenzeichen 142 C 1633/22 – mit der Thematik des Widerspruchs gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG auseinandergesetzt und konkrete Anforderungen an die Form und Geltungsdauer des Widerspruchs aufgestellt. Was […]