Mit Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, der später in Art. 17 umgemünzt wurde, versah die Europäische Kommission im Jahr 2016 Plattformbetreiber mit einer Lizenzpflicht. Das Vorhaben, das insbesondere auf YouTube abzielte, sollte für ebenjene „online content sharing providers“ (Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie) klarstellen, dass diese die Inhalte der […]