Stellen Sie sich vor, Sie schlendern durch eine Einkaufspassage und auf einmal entdecken Sie (Teil-)Aktfotos von sich im Schaufenster eines Fotostudios. Das Bild lässt sie an ein Fotoshooting erinnern, dass zehn Jahre zurückliegt und die Frage aufkommen, ob das alles so rechtens ist.

Mit einem solchen Fall musste sich Anfang 2021 das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) beschäftigen (vgl. Tätigkeitsbericht 2022, Punkt 5.4):

Ein Polizeibeamter wurde von Freunden, Kollegen und im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes von einem Bürger auf ein Teilaktbild von sich aufmerksam gemacht, welches in verschiedenen Filialen eines Fotostudios aushing.

Der Betroffene berichtete, dass er zehn Jahre zuvor ein Fotoshooting besucht habe, bei dem „normale Bilder“ und ein Teilaktbild erstellt wurden. Für die Abgabe einer Einwilligung zur Nutzung der Bilder erhielt er sechs zusätzliche Fotodaten auf CD und ein Poster im Wert von 190 Euro.

Der Betreiber des Fotostudios legte auf Anfrage die Vereinbarung vor. Diese Vereinbarung umfasste Regelungen zur zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzung aller beim Fotoshooting erstellten Bilder für Werbe- und Publikationszwecke.

Der Betroffene erklärte, er habe die Vereinbarung in Unkenntnis von Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung der Bilder unterzeichnet. Ihm sei vor allem nicht klar gewesen, dass sich seine Zustimmung auch auf das Teilaktbild bezog und dieses umfänglichen Marketingmaßnahmen dienen sollte.

Das ULD sah von Maßnahmen gegen das Fotostudio ab: Es handelte sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung, sodass die Nutzung der streitgegenständlichen Bilder als Gegenstand dieser Vereinbarung bis zum 24.5.2018 auf Grundlage des damaligen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG rechtmäßig war. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung konnte die Datenverarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. b DSGVO erfolgen.

Was lernen wir daraus?

Wird einem Fotografen ein umfassendes Nutzungsrecht eines Bildes gegen eine Gegenleistung eingeräumt (sog. Modellverträge) muss für die betroffene Person klar sein, welche Folgen hieraus resultieren. Insbesondere wenn eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung vereinbart wird, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass einem diese Fotos später wieder begegnet. Insofern sollte man immer hinterfragen, ob einem die Gegenleistung, die man für die Erteilung der Einwilligung erhält, die Abgabe der Erklärung wirklich wert ist.

Für Fotografen bedeutet das andererseits, dass solche Erklärungen hinreichend bestimmt und in einer einfachen klaren und verständlichen Sprache formuliert sein müssen. Die Erklärung muss so eindeutig sein, dass für die betroffene Person keine Fragen mehr offen sind. Zudem muss der Fotograf die Erklärung so lange aufbewahren, wie er auch die betreffenden Bilder verwenden möchte.