Vorletzte Woche haben wir uns mit den Problemen bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO während eines telefonischen Kontaktes auseinandergesetzt. Hieraus resultierte eine sehr spannende Diskussion.

Auch in den neuen Datenschutzgesetzen der evangelischen (§ 17 DSG-EKD) und katholischen Kirche (§ 15 KDG bzw. § 15 KDG-OR) gibt es eine entsprechende Regelung. Diese Gesetze wurden nach der Verkündung der DSGVO beschlossen und in ihnen wurde gewollt oder ungewollt das Problem für ihren Zuständigkeitsbereich gelöst:

Evangelischen Kirche

  • 17 Abs. 1 DSG-EKG bestimmt, dass die Informationspflichten der betroffenen Person auf Verlangen in geeigneter und angemessener Weise mitgeteilt werden. D.h. nur, wenn der Anrufer, nach einem Hinweis die Informationen bekommen möchte, müssen diese mitgeteilt werden. Gleiches gilt für die zusätzlichen Informationen nach § 17 Abs. 2 DSG-EKG. Auch diese sind nur auf Verlangen mitzuteilen. Zudem ist auch der Umfang der Informationspflichten reduzierter.

Im Ergebnis müssten die Informationspflicht folgendermaßen umgesetzt werden:

Katholische Kirche

Auch im KDG bzw. dem KDG-OR gibt es Erleichterungen.

Danach entfällt die Informationspflicht, wenn

  • nach § 15 Abs. 4 S. 2 KDG/KDG-OR die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, ins-besondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist.

Hier ist zwar noch nicht abschließend geklärt, wann ein unverhältnismäßig hoher Aufwand vorliegt. Die Mitteilung der Auskunftspflichten am Telefon wird man jedoch mit guten Argumenten begründen können.

  • nach § 15 Abs. 5 lit. c KDG/KDG-OR die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.

Hier wäre als Beispiel ein Beratungs- oder Sorgentelefon zu nennen: Der Betroffene, der sich mit seinem Problem dazu durchgerungen hat, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, könnte durch den Informationsprozess abgeschreckt werden und das Gespräch beenden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich für den Anwendungsbereich der DSGVO ähnliche Lösungen etablieren.