Vorletzte Woche haben wir uns mit den Problemen bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO während eines telefonischen Kontaktes auseinandergesetzt. Hieraus resultierte eine sehr spannende Diskussion.
Auch in den neuen Datenschutzgesetzen der evangelischen (§ 17 DSG-EKD) und katholischen Kirche (§ 15 KDG bzw. § 15 KDG-OR) gibt es eine entsprechende Regelung. Diese Gesetze wurden nach der Verkündung der DSGVO beschlossen und in ihnen wurde gewollt oder ungewollt das Problem für ihren Zuständigkeitsbereich gelöst:
Evangelischen Kirche
- 17 Abs. 1 DSG-EKG bestimmt, dass die Informationspflichten der betroffenen Person auf Verlangen in geeigneter und angemessener Weise mitgeteilt werden. D.h. nur, wenn der Anrufer, nach einem Hinweis die Informationen bekommen möchte, müssen diese mitgeteilt werden. Gleiches gilt für die zusätzlichen Informationen nach § 17 Abs. 2 DSG-EKG. Auch diese sind nur auf Verlangen mitzuteilen. Zudem ist auch der Umfang der Informationspflichten reduzierter.
Im Ergebnis müssten die Informationspflicht folgendermaßen umgesetzt werden:
Katholische Kirche
Auch im KDG bzw. dem KDG-OR gibt es Erleichterungen.
Danach entfällt die Informationspflicht, wenn
- nach § 15 Abs. 4 S. 2 KDG/KDG-OR die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, ins-besondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist.
Hier ist zwar noch nicht abschließend geklärt, wann ein unverhältnismäßig hoher Aufwand vorliegt. Die Mitteilung der Auskunftspflichten am Telefon wird man jedoch mit guten Argumenten begründen können.
- nach § 15 Abs. 5 lit. c KDG/KDG-OR die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
Hier wäre als Beispiel ein Beratungs- oder Sorgentelefon zu nennen: Der Betroffene, der sich mit seinem Problem dazu durchgerungen hat, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, könnte durch den Informationsprozess abgeschreckt werden und das Gespräch beenden.
Es bleibt zu hoffen, dass sich für den Anwendungsbereich der DSGVO ähnliche Lösungen etablieren.
20. März 2018 @ 10:19
Im vorhergehenden Beitrag wurde angekündigt, dass der oben dargestellte Beitrag wiederum einen Lösungsvorschlag enthalten würde. („Zu dem Problem der telefonischen Benachrichtigung zurück: Wie es besser gelöst werden kann, zeigen wir in unserem zweiten Teil, nächste Woche, auf.“)
Nun enthält der Beitrag zusätzliche Informationen (über die Kirchen) und einen Hinweis, dass es schön wäre, wenn das o.g. Problem gelöst wurde.
Dies bewirkt eine hohe Unzufriedenheit in mir.
Und bitte verstehen Sie das nicht falsch, die Unzufriedenheit kommt (hier) nicht aus dem ungelösten Problem, sondern, dass eine Lösung zugesagt war, welche nun (vielleicht habe ich sie auch übersehen) nicht geliefert wird.
Freundliche Grüße
21. März 2018 @ 8:28
Sehr geehrter Herr Heinrich,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Mit dem Vorschlag zur Problemlösung meinten wir den Weg der Kirchen. Natürlich hilft das Ihnen als Betroffener erst einmal nicht, aber vielleicht greifen die Aufsichtsbehörden das Thema ja zeitnah auf und bieten eine echte Lösung für die Praxis an. Wir wollten nur aufzeigen, dass es Stellen gibt, die das Problem proaktiv angegangen sind und eine Lösung gefunden haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Linkliste – Digitaler Selbstverteidigungskurs
20. März 2018 @ 9:33
[…] Telefonieren durchaus erwünscht wie die Kirchen die Informationspflichten regeln […]