Kalter Kaffee: Telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung erfordert Einwilligung
Viel Wichtiger: Wie muss die Einwilligung aussehen?
Vor einigen Tagen mäanderte ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.3.2012 durch die juristischen Blogs. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine telefonische Befragung von Kunden zur Serviceleistung (Kundenzufriedenheitsanalyse) unzulässig ist, wenn der Kunde die Telefonnummer „für den Fall der Fälle“ hinterlässt. Zulässig ist eine entsprechende Nachfrage nur dann, wenn der Kunde sich im Vorfeld einverstanden erklärt. Das ist weder neu, noch spektakulär, hierüber bestand auch vorher bereits weitestgehend Einigkeit.
Viel spannender ist die Frage, ob und unter welchen (datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen) Voraussetzungen eine entsprechende Einwilligung eingeholt werden kann. Grundsätzlich genügt es nicht, in einer AGB-Klausel das Einverständnis des Betroffenen zu unterstellen. Es bedarf stets einer aktiven Handlung (ankreuzen, unterschreiben etc.) des Kunden.
Wie schwierig in Einzelfällen die Formulierung rechtssicherer Einwilligungserklärungen ist, zeigt sich an den Entscheidungen des Landgericht Berlin (Beschluss v. 9.8.2011 – Az.: 15 O 762/04) und des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2007. In beiden Fällen war die Beschreibung der Werbemaßnahmen unzureichend. Neben einer transparenten Darstellung der Verantwortlichen ist die geplante Werbemaßnahme detailliert zu beschreiben. Zusätzlich muss die Einwilligung vom Werbenden bewiesen werden können.