Die Kopie von Ausweisen ist ein leidiges Thema. Egal, ob es um Mietwagen geht oder die Eröffnung eines Bankkontos, den Abschluss eines Kundenvertrags oder das Buchen eines Kindergeburtstags bei einem Sportverein. Viele Stellen wollen einen Nachweis über die Person haben, die etwas in Anspruch nehmen will. Da werden dann Personalausweise, Krankenkassenkarten oder Führerscheine schnell auf den Kopierer geworfen.

Tischtennisturnier im Gefängnis

Auch der Fall, der uns in einem Blog-Kommentar geschildert wurde, spielt hier hinein. Dabei ging es um ein Tischtennisturnier, das in einem Gefängnis stattfinden sollte. Nun ist der Zugang zu einem Gefängnis naturgemäß mit gewissen Hürden verbunden. Die Justizvollzugsanstalt, kurz JVA, wollte vor dem Turnier eine Kopie des Personalausweises von den Spieler*innen per E-Mail.

Es stellt sich nun aus datenschutzrechtlicher Sicht die Frage, ob die JVA solch einen Nachweis anfordern durfte.

Personalausweiskopie als Eintrittskarte?

Nun ist es so, dass nicht jeder in ein Gefängnis hinein darf. Es gibt also Zutrittsbeschränkungen. Für die Datenverarbeitung, die nicht den Justizvollzug betrifft, sind die DSGVO, die Landesdatenschutzgesetze und auch die Justizvollzugsdatenschutzgesetze der Länder anwendbar. So haben bspw. Bremen mit dem BremJVollzDSG und NRW mit dem JVollzDSG NRW solche Gesetze.

Am Beispiel des Bremischen Rechts gehen wir der Frage nach, ob eine Kopie des Personalausweises notwendig ist.

§ 35 BremJVollzDSG regelt die Identifikation anstaltsfremder Personen. Nach § 2 Nr. 20 BremJVollzDSG sind anstaltsfremde Personen Personen, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde tätig sind oder als Organ der Rechtspflege handeln. Mit solchen „anstaltsfremden Personen“ sind also auch Besucher gemeint, die ein Tischtennisturnier in der JVA bestreiten wollen und weder Gefangene sind noch im Verhältnis zu einer Behörde stehen.

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BremJVollzDSG spricht nun davon, dass die Besucher Vorname, Name und Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen müssen.

Hier stellt sich die Frage, was unter „nachweisen“ zu verstehen ist. Da ist zunächst zu überlegen, welchen Zweck der Nachweis haben soll. Die JVA will sicherstellen, dass sie weiß, wer sich zu jedem Zeitpunkt in der JVA aufhält. Dieses Wissen kann durch einen amtlichen Ausweis wie den Personalausweis sichergestellt werden. Die Vorabsendung einer Kopie des Personalausweises kann dabei nützlich sein. Aber ist es wirklich notwendig?

Datenschutzprinzipien gelten auch für die JVA

Um diese Frage zu beantworten, hilft es, die Grundsätze der Datenverarbeitung, wie sie in § 3 BremJVollzDSG niedergelegt sind, einmal näher zu betrachten. Hier sagt Abs. 2, dass die Datenverarbeitung an dem Ziel auszurichten ist, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Dies entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Kopie des Personalausweises – zu viel des Guten?

Die Anforderung einer Kopie eines Ausweises mit der damit verbundenen Speicherung ist bereits eine Datenverarbeitung. Wenn man aber den Grundsatz der Datenminimierung anwendet, scheint die Kopie nicht notwendig zu sein.

Vertreten lässt sich ggf. noch, dass die in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BremJVollzDSG genannten Daten wie Name und Anschrift vorab mitgeteilt werden, damit die Beamten an der Zugangspforte bei der Kontrolle wissen, welche und wie viele Personen zum Turnier kommen.

Allein der Nachweis der mitgeteilten Daten lässt sich dadurch erreichen, dass der Ausweis im Original bei der Zutrittskontrolle in Augenschein genommen und mit den gemeldeten Daten abgeglichen wird. Die Vorlage des Ausweises im Original muss ohnehin erfolgen, damit die JVA die Echtheit des Ausweises prüfen kann. Eine Kopie kann so etwas nicht leisten.

Der erforderliche Mehrwert einer Kopie für die JVA ist daher nicht ersichtlich.

Fazit

Die JVA muss, genauso wie Unternehmen, die Datenschutzprinzipien beachten. Zwar ist zu berücksichtigen, dass öffentliche Stellen vom Gesetzgeber weitreichende Befugnisse bekommen haben. Dies bedeutet aber nicht, dass Behörden wie eine JVA oder die Polizei den Datenschutz missachten müssen.