Bereits im November letzten Jahres haben viele Landesdatenschutzbehörden in einer übereinstimmenden Presseerklärung dargelegt, dass ihrer Meinung nach bei der Einbindung von Drittanbietern auf Webseiten, die eine Analyse des Webseitenbesuchers ermöglichen und/oder die Drittanbieter die Daten auch für eigene Zwecke nutzen, eine Einwilligung notwendig sei. Als Beispiel wurde in den Pressemitteilungen immer wieder Google Analytics genannt.

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz (LfDI) hat, wie seinem Newsletter zu entnehmen ist, in mehreren Fällen bereits Anweisungen an Webseitenbetreiber erlassen, in denen er diese auffordert, die Webseite so umzustellen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Webseitennutzer durchgeführt wird.

In den Informationen des LfDI heißt es dazu:

„Der LfDI stützt seine Anweisung maßgeblich auf ein überwiegendes Interesse der Nutzer im Rahmen der Abwägung mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, welche nicht erwarten können oder müssen, dass ihre Nutzungsdaten an dritte Dienstleister weitergegeben werden. Dies entspricht der Auffassung der DSK im Rahmen ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien. Auch sieht sich der LfDI in seiner Anwendung von Art. 6 DS-GVO durch die Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. (01. Oktober 2019, Az. (C 673/17)) bestärkt.“

Offensichtlich sind einige Webseitenbetreiber gerichtlich gegen die Anordnung des LfDI vorgegangen. In einem Fall vor dem VG Mainz hat der Webseitenbetreiber nunmehr auf den Einsatz von Google Analytics verzichtet.

Das Gericht hatte die „Anwendbarkeit von Art. 6 DS-GVO auf diese Fallkonstellation bestätigt und die Ausführungen zum überwiegenden Interesse der Nutzer als „grundsätzlich überzeugend“ gewürdigt.“ Damit gab das Gericht mehr oder weniger der Auffassung der Aufsichtsbehörde Recht.

Leider liegen uns zu dem Fall keine weiteren Informationen vor. Es wäre interessant zu wissen, wie der Webseitenbetreiber Google Analytics konfiguriert hatte. Google Analytics enthält nämlich viele Einstellungsmöglichkeiten und kann unserer Ansicht nach sehr wohl so konfiguriert werden kann, dass es ohne Einwilligung einsetzbar ist (vgl. hier).

Wir werden die weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen dazu für Sie im Blick behalten und hierüber berichten.