Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Eltern aber auch Kitas oftmals verunsichert, was erlaubt, was verboten ist und wofür es einer Einwilligung bedarf. Nicht zuletzt der Fall der geschwärzten Gesichter in Erinnerungsalben hat bei vielen den Eindruck erweckt, dass für alles eine Einwilligung einzuholen sei. Doch auch die Erfüllung anderer rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen.

Was hat das mit dem Kitaalltag zu tun?

Viele Eltern fragen sich, warum die Kita bei der Anmeldung einen schriftlichen Nachweis über eine Impfberatung haben möchte und lehnen diese Auskunft, unter Berufung auf das Datenschutzrecht, ab.

Doch ist der Hinweis auf den Datenschutz, frei nach dem Motto: „Was geht Sie das denn an?“, hier fehl am Platz.

Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 34 Abs. 10a einen solchen Nachweis explizit vor.

„Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. …“

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Es gibt drei Möglichkeiten der Kita den geforderten Nachweis zu erbringen. Entweder durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, durch die Vorlage des Vorsorgeuntersuchungshefts oder durch Vorlage des Impfausweises. Ganz wichtig ist jedoch, dass der Nachweis der Impfberatung keine Impfpflicht bedeutet.

Bescheinigung

Der aus datenschutzrechtlicher Sicht konformste Fall ist der, dass die Eltern eine ärztliche Bescheinigung über die Impfberatung vorlegen. Viele Kitas und Gesundheitsämter halten Vorlagen für einen solchen Nachweis vor. Der Nachteil dabei ist, dass eine solche Bescheinigung gebührenpflichtig ist.

Vorsorgeuntersuchungsheft

Da bei allen Vorsorgeuntersuchungen eine Impfberatung stattfindet, stellt auch das Vorsorgeuntersuchungsheft einen möglichen Nachweis dar. Inzwischen enthält das Heft herausnehmbare Karten, auf denen durch den Arzt lediglich die besuchten Termine bestätigt werden. Diese Karte kann der Kita unbedenklich vorgelegt werden und wird als Nachweis akzeptiert. Einige Eltern legen der Kita gleich das ganze Vorsorgeuntersuchungsheft vor. Hier ist Vorsicht geboten. Die Kita darf das Heft nur nach erteilter Einwilligung einsehen, da sich aus dem Heft weitere Informationen zum Kind einsehen lassen und das wiederum ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.

Impfausweis

Auch der Impfausweis kann als Nachweis einer Impfberatung verwendet werden, denn jede Impfung beinhaltet auch eine Impfberatung. Bei der Vorlage des Impfausweises gilt es ebenso wie bei der Vorlage des Vorsorgeuntersuchungshefts eine Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.