Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA), der einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Kategorien digitaler Vermittlungsdienste schafft. Die Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Der Bundestag hat dem Gesetz am 21. März 2024 zugestimmt, der Bundesrat dieses am 26. April 2024 gebilligt. Es wird zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten des DDG tritt das TMG außer Kraft und damit auch die Regelung zu den Pflichtangaben, die in einem Impressum, beispielsweise einer Webseite vorgehalten werden müssen (§ 5 TMG). Diese finden sich nunmehr in §§ 5, 6 DDG.
Sofern im Impressum einer Website eine Formulierung wie „Angaben gemäß § 5 TMG:“ zu finden ist, muss diese zukünftig lauten: „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG:“.
Praktikabler wäre es, ganz auf die Nennung von Paragrafen zu verzichten. Einerseits, weil es keine Verpflichtung gibt, die grundlegende Gesetzesnorm für das Impressum zu nennen. Andererseits, weil der Aufwand bei der Pflege der Website so überschaubar bleibt.
Was hat das mit Datenschutz zu tun?
Erst einmal wenig. Aber die Website ist eine Visitenkarte des Betreibers. Werden im Impressum oder in der Datenschutzerklärung die falschen Paragrafen angegeben, macht das immer einen schlechten Eindruck und vermittelt das Gefühl, dass die aktuellen Gesetze nicht bekannt sind.
Zudem führen auch die Datenschutzaufsichtsbehörden von ihren Dienststellen aus Prüfungen von Webseiten durch. Beispielhaft verlinken wir Ihnen hier drei große Prüfaktionen:
- Prüfung von Webseiten in Niedersachsen durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
- Anlasslose Prüfung von über 350 Webseiten durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht
- Prüfung der TLS-Verschlüsselung kirchlicher Internetseiten durch das Katholische datenschutzzentrum
Wenn dabei Fehler oder veraltete Erklärungen gefunden werden, kann dies durchaus das Einfallstor für eine tiefergehende Prüfung darstellen.