Bei einem Mieterwechsel kündigt der ausziehende Mieter klassischerweise den bestehenden Stromliefervertrag und der einziehende Mieter schließt einen neuen Vertrag ab. So die Theorie. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die neue Mietpartei dieser Pflicht nicht nachkommt. Die Kündigung des Stromliefervertrages hat nicht zur Folge, dass der Stromlieferant „den Saft abdreht“. Vielmehr fließt der Strom wie gewohnt und wird dem Vermieter in Rechnung gestellt.

Da der Vermieter nicht auf den entstandenen bzw. entstehenden Kosten sitzen bleiben will, könnte er dem örtlichen Strom-Grundversorger bei Einzug des neuen Mieters dessen Namen mitteilen. Mit der Frage, ob dies zulässig ist, musste sich der Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (LfD) beschäftigten (16. Tätigkeitsbericht, Punkt 14.4.3, Seite 70f).

Nutzt der neue Mieter das Stromangebot des Grundversorgers durch die Entnahme aus der Steckdose, kommt hierdurch ein Grundversorgungsvertrag zustande. Nach § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromVV) resultiert hieraus die Verpflichtung des Kunden, die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Zudem sind auf Anforderung

  • Familienname und Vorname
  • Adresse
  • Kundennummer (falls vorhanden)

mitzuteilen.

Eine (im vorauseilenden Gehorsam vorzunehmende) Mitteilung der Mieterdaten durch den Vermieter ist unzulässig. Denkbar wäre dies nur über die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO).

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters könne nach Auffassung des LfD (wie so oft) in der Vermeidung unnötiger Kosten liegen, die der Vermieter vorrangig zu tragen habe. Allerdings resultiere aus der unterbliebenen Mitteilung nach § 2 StromVV des Mieters keine Haftungspflicht des Vermieters.

Ein berechtigtes Interesse könne zudem beim Stromlieferanten liegen, der wissen möchte, mit wem, aufgrund der Stromentnahme ein Vertrag nach § 2 StromVV zustande gekommen ist. Dieses Interesse bestehe jedoch nur, wenn der neue Mieter keinen Vertrag abgeschlossen habe. Eine rein vorsorgliche Datenübermittlung könne dadurch nicht gerechtfertigt werden.

Der LfD führt hierzu aus:

„Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mieter keinen Stromliefervertrag abgeschlossen haben und auch seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Grundversorger nicht nachgekommen sein könnte, sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO erfüllt und folglich Mitteilungen der Mieternamen zulässig.“

Als praktischen Lösungsansatz schlägt der LfD folgendes vor:

Der Vermieter könne den Mieter beim Einzug darum bitten, binnen vier Wochen zu bestätigen, dass der Mieter einen Stromliefervertrag abschloss. Diese Bitte könne mit der Information erfolgen, dass beim Ausbleiben der Bestätigung der Vermieter dem örtlichen Grundversorger den Namen des Mieters mitteilen werde.