Der Bedarf an Organspendern ist enorm. Nicht zuletzt wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe verfügbarer Organe in der Vergangenheit, verhalten sich viele potentielle Spender zurückhaltend. Auch eine entsprechende Gesetzesänderung konnte keine signifikante Verbesserung schaffen. Von gesteigertem Interesse sind nicht zuletzt die Organe Verstorbener. Über deren Verwendung müssen oftmals dann die Angehörigen entscheiden.

Was hat das mit Datenschutz zu tun?

Der sächsische Datenschutzbeauftragte musste sich mit einem entsprechenden Fall auseinandersetzen. Ein Angehörige eines, in einem Krankenhaus Verstorbenen, wurde von einer in die Behandlung nicht eingebundenen Klinik angesprochen, ob die Organe des Verstorbenen für Transplantationszwecke genutzt werden dürfen. Einen Organspenderausweis gab es nicht.

Weitergabe der Kontaktdaten

Die Frage war, ob die behandelnde Klinik die Daten des Angehörigen an eine andere Klinik weitergeben durfte. Um es kurz zu machen, ja. Beide Gesundheitseinrichtungen verhielten sich datenschutzkonform. Nach § 7 Transplantationsgesetz ist die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen und die Übermittlung dieser Daten zulässig, soweit sie erforderlich ist, um die Zulässigkeit einer möglichen Organ- oder Gewebeentnahme zu prüfen. Fehlt ein Organspendeausweis ist nach § 4 Transplantationsgesetz die Information beim nächsten Angehörigen einzuholen. Eine Einwilligung in die Weitergabe der Daten an eine andere Gesundheitseinrichtung ist nicht erforderlich.

Auch wenn der Betroffen dieses Verfahren während der ersten und sicher intensivsten Trauer für unangemessen hält. Die Weitergabe der Kontaktdaten ist zulässig. Gerade auch wegen des beschränkten Zeitfensters, in dem die Organe genutzt werden können, ist ein Einwilligungsprozess nicht interessengerecht (siehe 8. TB NOB., Ziffer 8.4.2).