In einem vorherigen Artikel haben wir bereits erläutert, was Belgiens neues Gesetz zu privaten Ermittlungen (WPO) für Unternehmen bedeutet und wann es Anwendung findet. Wie wir betont haben, reicht der Anwendungsbereich des Gesetzes weit über professionelle Detekteien hinaus. Tatsächlich fallen viele alltägliche Maßnahmen am Arbeitsplatz inzwischen unter das WPO.

Der Begriff „private Ermittlungsaktivitäten“ ist sehr weit gefasst. Er bezieht sich auf jede Maßnahme zur Informationsbeschaffung über Personen oder Ereignisse im Auftrag eines Dritten, etwa eines Arbeitgebers, mit dem Ziel, die Interessen dieses Dritten im Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder potenziellen Konflikt zu schützen oder vermisste Personen oder Eigentum aufzuspüren.

Wir haben erklärt, dass Ihr Unternehmen eine Lizenz des Minister van Binnenlandse Zaken (Innenminister) benötigt, wenn Sie externe Privatdetektive einsetzen oder eine interne Ermittlungsstelle aufbauen möchten. Das wirft eine entscheidende Frage auf: Was muss Ihr Unternehmen vorweisen, um diese Lizenz überhaupt zu erhalten?

Ein zentrales Kriterium: Ein Datenschutzbeauftragter

Unter den verschiedenen Lizenzvoraussetzungen gibt es eine, die aus Datenschutzsicht besonders hervorsticht: Ihr Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen.

Diese Anforderung ist in Abschnitt 2 des WPO (Vergunningsvoorwaarden) festgelegt, der den gesamten Katalog der Voraussetzungen für den Erhalt einer Lizenz beschreibt. Dazu gehören unter anderem:

  • die Einhaltung sozial- und steuerrechtlicher Bestimmungen,
  • ein einwandfreies Führungszeugnis,
  • sowie eine ordnungsgemäße rechtliche Niederlassung nach belgischem oder EWR-Recht.

Und vor allem auch die Verpflichtung, einen DSB zu ernennen.

Kurz gesagt: Der DSB ist keine Option, sondern eine zwingende Voraussetzung. Ohne einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten kann Ihr Unternehmen keine WPO-Lizenz erhalten – und damit keine entsprechenden Ermittlungsaktivitäten legal durchführen.

Die HR-Ausnahme

Wie bereits im ersten Artikel erwähnt, gibt es eine wichtige Ausnahme in Artikel 43 WPO: Arbeitgeber, die interne Untersuchungen ausschließlich über ihre Personalabteilung (HR) abwickeln, benötigen weder eine Lizenz noch einen Ermittlerausweis – und folglich auch keinen DSB nach dem WPO.

Allerdings gilt diese Ausnahme nur, wenn:

  1. Die Untersuchung von Mitgliedern der Personalabteilung durchgeführt wird, und
  2. es sich nicht um eine formalisierte oder dauerhafte interne Ermittlungsstelle handelt.

Gerade der zweite Punkt ist entscheidend: Sobald Ihr Unternehmen diese Aktivitäten strukturiert – etwa durch die Einrichtung einer Compliance-Abteilung, eines Risikoteams oder einer permanenten internen Untersuchungsstelle – fällt es unter die Lizenzpflicht des WPO.

Und mit dieser Lizenzpflicht kommt automatisch auch die DSB-Verpflichtung ins Spiel.

Mit anderen Worten: Die meisten Unternehmen, die über gelegentliche HR-Reviews hinausgehen, benötigen künftig eine WPO-konforme Lizenz – und damit auch einen Datenschutzbeauftragten.

Wir unterstützen Sie dabei

Bei der FIRST PRIVACY verfügen wir über umfangreiche Erfahrung als externe Datenschutzbeauftragte. Wir helfen Organisationen, sowohl die Anforderungen der DSGVO als auch die des WPO zu erfüllen – einschließlich der Prüfung, ob eine DSB-Benennung nach dem WPO erforderlich ist.

Wenn Sie unsicher sind oder eine zweite Meinung einholen möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Cihan Parlar
Geschäftsführer
E-Mail: cparlar@first-privacy.com
Phone: +31 20 211 7116

Manon Punie
Beraterin Datenschutz
E-Mail: mpunie@first-privacy.com
Phone: +31 20 211 7262

 

Dieser Beitrag ist am 16.07.2025 bereits auf Englisch bei datenschutz notizen erschienen. Zum englischen Originalbeitrag geht es hier.