Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat am 01.11.2013 angekündigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Schleswig vom 09.10.2013 (wir berichteten) Berufung eingelegt zu haben.

Vorausgegangen war ein seit längerer Zeit anhängiger Rechtsstreit: Das ULD hatte im Jahr 2011 u.a. der Wirtschaftsakademie Kiel per Anordnung untersagt, eine Facebook Fanpage zu betreiben. Begründet wurde diese Anordnung vor allem damit, dass die Besucher einer Fanpage von Facebook entgegen dem deutschen Telemediengesetz (TMG) protokolliert und ausgewertet werden würden. Hiergegen klagte die von der Anordnung betroffene Wirtschaftsakademie in Kiel und gewann in der ersten Instanz. Durch die Berufung verlagert das ULD die Entscheidung der Rechtsfrage nunmehr  in die nächsthöhere Instanz.

Laut der Presseerklärung des ULDs am 01.11.2013 (hier zu finden), hat das Gericht grundlegende Regelungen des Deutschen Telemedienrechts nicht ausreichend beachtet. Insbesondere sei die Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpage-Betreibern für die Nutzerdatenverarbeitung nicht richtig bewertet worden. Zur Erinnerung: Das ULD vertritt die Ansicht, dass sich Fanpagebetreiber (wie die Wirtschaftsakademie in Kiel) die Datenverarbeitung von Facebook zurechnen lassen, bzw. diese bei der Frage, ob sie eine Fanpage betreiben, berücksichtigen müssen. Das VG Schleswig hingegen sieht die Betreiber der Fanpage nicht in der Verantwortung.

Das ULD bemerkt, dass die Klärung der Verantwortlichkeiten nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Stellen wichtig ist, wenn sie Dienste von US-amerikanischen Unternehmen in Anspruch nehmen. Das ULD erinnert in diesem Zusammenhang an die Risiken, die der Fall Snowden öffentlich gemacht hat. Nach Meinung des ULD ist die Klärung der Rechtsfragen auch „von großer Bedeutung für die Verabschiedung einer wirksamen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung“. Laut Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Die bisherigen Regelungsvorschläge zur `verantwortlichen Stelle´ – englisch `controller´ – weichen inhaltlich von den derzeit gültigen Regelungen nicht ab. Sollte die Ansicht des VG Schleswig bestätigt werden, so bliebe das bestehende Regelungs-, Kontroll- und Vollzugsdefizit erhalten. Dies darf nicht der Wille der verantwortlichen Politikerinnen und Politiker sein. Um insofern eine schnelle verbindliche Klärung herbeizuführen, schlägt das ULD als Berufungskläger im Zweifel eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof vor.“