Viele Unternehmen oder auch Privatpersonen setzen auf Kameraattrappen statt auf eine echte Videoüberwachung zur Abschreckung vor einem unbefugten Zutritt auf das eigene Gelände bzw. Grundstück. Oftmals wird der aus der Attrappe resultierende Überwachungsdruck bereits als ausreichend für die verfolgten Sicherheitsinteressen empfunden. Gleichzeitig wird in Kameraattrappen der Vorteil gesehen, dass keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet, der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) somit nicht eröffnet ist und daher keine umfänglichen datenschutzrechtlichen Prüfungen und Dokumentationen vorgenommen werden müssen.
Auffassung der Datenschutzkonferenz
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich in ihrer Orientierungshilfe Videoüberwachung für nicht-öffentliche Stellen trotzdem kritisch zu Kameraattrappen geäußert: Ihrer Ansicht nach erwecke eine Kameraattrappe den Eindruck einer Videoüberwachung und erzeuge damit einen Überwachungsdruck. Werde die Attrappe für eine Verhaltenssteuerung Dritter eingesetzt, sei mit zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. auf Unterlassung oder Schadensersatz) zu rechnen.
Wie können Betroffene feststellen, ob eine echte Kamera oder eine Attrappe eingesetzt wird?
Mit der Möglichkeit Informationen über eine Videoüberwachung von einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu erhalten, hat sich die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) in ihrem Tätigkeitsbericht Datenschutz 2023 (S. 189 ff.) befasst. Sie stellt zunächst heraus, dass grundsätzlich keine aufsichtsbehördlichen Kontrollbefugnisse bei Kameraattrappen bestehen und mangels Datenverarbeitung auch kein Datenschutzverstoß vorliegen kann. Gleichzeitig wirft die SDTB die Frage auf, ob und inwieweit die Aufsichtsbehörde einer Person, die sich z. B. über eine Kamera in der Nachbarschaft beschwert, den Umstand offenlegen darf, dass es sich hierbei nur um eine Attrappe handelt – auch vor dem Hintergrund, dass die Behörde die betroffene Person gemäß Art. 77 Abs. 2 DSGVO über das Ergebnis einer Beschwerde unterrichten muss.
Aufklärung über Attrappen durch die Aufsichtsbehörde
Zumindest die SDTB differenziert in dieser Situation nach dem Einzelfall: Sollte die Attrappe so ausgerichtet sein (bspw. auf den öffentlichen Verkehrsraum oder Nachbargrundstücke), dass eine echte Kameraüberwachung in dieser Form grundsätzlich unzulässig sein würde, klärt sie im Rahmen der Beschwerde über den Umstand der in der Praxis gar nicht durchgeführten Überwachung auf. Sofern eine zulässige Überwachung mittels Kamera prinzipiell möglich wäre, teilt die Behörde hingegen als Ergebnis der Beschwerde mit, dass keine unzulässige Überwachung festgestellt werden konnte. Bevor eine Information über eine Attrappe stattfindet, wird dem Verantwortlichen jedoch noch die Chance gegeben, Einwände geltend zu machen und/oder die Kameraausrichtung entsprechend zu verändern. Wenn letztlich nachvollziehbar begründet werden kann, warum kein Datenschutzverstoß vorliegt, wird der Umstand, dass nur eine Attrappe eingesetzt wird, von der Aufsichtsbehörde nicht offengelegt.
Fazit
Wer Kameraattrappen einsetzt, sollte sich darüber bewusst sein, dass im Fall einer Beschwerde möglicherweise auch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet wird und Informationen über die tatsächlichen Umstände der Überwachung Dritten preisgegeben werden könnten.
Anonymous
13. November 2024 @ 14:52
„Sollte die Attrappe so ausgerichtet sein (bspw. auf den öffentlichen Verkehrsraum oder Nachbargrundstücke), dass eine echte Kameraüberwachung in dieser Form grundsätzlich unzulässig sein würde, klärt sie im Rahmen der Beschwerde über den Umstand der in der Praxis gar nicht durchgeführten Überwachung auf. Sofern eine zulässige Überwachung mittels Kamera prinzipiell möglich wäre, teilt die Behörde hingegen als Ergebnis der Beschwerde mit, dass keine unzulässige Überwachung festgestellt werden konnte.“
Wie funktioniert das in der Realität? Der Fake-Videokamerabetreiber erklärt der Behörde, dass die Nichtkamera, wenn sie denn doch eine wäre, nur erlaubte Filme produzieren würde? Und im Zweifel kommt die Behörde vorbei und überzeugt sich wovon? Von der „richtigen“ Kameraausrichtung und das nicht doch wider Erwarten der gar nicht vorhandene Weitwinkel eingestellt wurde?