In einigen Bundesländern stehen die Sommerferien an, andere Bundesländer befinden sich schon mittendrin. Damit werden von kirchlichen Trägern wieder vielerorts Zeltlager und Ferienfreizeiten mit Kindern und Jugendlichen angeboten. Erfahrungsgemäß werden hier vielfach Fotos der Teilnehmer*innen im Kinder- und Jugendlichen-Alter erstellt, die dann in unterschiedlichen Medien veröffentlicht und zu unterschiedlichen Anlässen gezeigt werden. Doch was ist hier datenschutzrechtlich zu beachten?

Das sagen die Datenschutzaufsichtsbehörden zu diesem Thema

Seit Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze der evangelischen und der katholischen Kirche im Mai 2018 hat sich hier einiges getan. Nachdem die Aufsichtsbehörden anfangs sehr restriktiv im Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen waren – teilweise wurde für jedes zu veröffentlichende Bild eine eigene separate Einwilligungserklärung gefordert – und die Anfertigung und Veröffentlichung damit kaum noch umsetzbar waren, sind die aktuellen Empfehlungen deutlich praxisnaher und erleichtern den Umgang hier ganz erheblich.

Sowohl die evangelischen als auch die katholischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Thema Handreichungen veröffentlicht:

Auch wenn die beiden Aufsichtsbehörden hier im Detail unterschiedliche Auffassungen haben, so sind die Wertungen und die sich daraus ergebenden Vorgaben sehr ähnlich. Die nachfolgenden Ausführungen lehnen sich an den sehr ausführlichen Text von Felix Neumann vom Artikel 91 Blog zu diesem Thema an.

Fotografieren von Kindern und Jugendlichen

Schon das Fotografieren selbst stellt eine Datenverarbeitung dar und erfordert das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Aufsichtsbehörden vertreten dabei die Auffassung, dass nicht in allen Fällen bereits eine Einwilligung für das Fotografieren erforderlich ist, sondern dass die Erstellung eines Fotos auch auf Grundlage einer Interessenabwägung zulässig sein kann. Im Rahmen einer solchen Abwägung muss dann ermittelt werden, ob die Interessen des Verantwortlichen an der Erstellung des Fotos die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Sofern hier bestimmte Grundregeln beachtet werden, dürfte eine Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Zeltlager oder einer Ferienfreizeit oftmals zugunsten des Fotografierens ausfallen. Folgende Grundregeln sind hier zu berücksichtigen:

  • unangemessene Situationen sollten nicht Gegenstand von Fotos sein,
  • die Intimsphäre der Personen muss jederzeit geachtet werden,
  • der Wille der Personen, gerade nicht fotografiert zu werden muss berücksichtigt werden,
  • es sollte zudem noch Rücksicht auf die individuellen Umstände der Kinder und Jugendlichen genommen werden, wie z.B. auf Sorgerechtsfragen oder die besonderer Schutzbedürftigkeit von beispielsweise Kindern mit Behinderung,

In unklaren Fällen sollte aber besser schon für das Fotografieren eine Einwilligung vorab eingeholt werden.

Fotos veröffentlichen

Datenschutzrechtlich wesentlich spannender ist die Veröffentlichung der Bilder. Unkritischer zu sehen ist dabei die Veröffentlichung innerhalb des ursprünglichen Teilnehmerkreises: Geschützte Bildergalerien (mit personalisiertem Zugang), die obligatorische Diaschau beim Lagernachtreffen der Teilnehmenden mit ihren Eltern oder Fotos im Gruppenraum können ohne Einwilligung möglich sein – auch hier sollte man allerdings die oben dargestellten Grundregeln beachten.

Spätestens wenn Bilder über den Kreis der Teilnehmenden und ihrer Eltern hinaus veröffentlicht werden sollen, kommt man um die Einholung einer Einwilligung im Regelfall nicht mehr herum. Diese sollte von sämtlichen Sorgeberechtigten eingeholt werden. Zusätzlich ist auch eine Einwilligung vom Jugendlichen selbst notwendig, sofern dieser die Grenze der Einsichtsfähigkeit – abhängig vom Grad der Entwicklung bei 13-15 Jahren – überschritten hat.

In der Regel dürfte eine Einwilligung für die gesamte Zeit der Ferienfreizeit bzw. des Zeltlagers ausreichen. Die katholischen Datenschutzaufsichtsbehörden haben ihren ehemals sehr strengen Ansatz aufgegeben, nachdem für jedes Foto eine eigene Einwilligung notwendig war. Voraussetzung ist aber immer, dass die Verwendungszwecke, also in welcher Form die Fotos letztlich veröffentlicht werden, konkret benannt werden. Der Veröffentlichung im Internet nimmt hier eine ganz besondere Rolle ein. Es empfiehlt sich, die Risiken einer solchen Veröffentlichung bereits im Rahmen der Einwilligungserklärung darzustellen (weitreichende Zugriffs- und vor allem auch Downloadmöglichkeit, „was einmal im Internet ist, das bleibt im Internet“).

Empfehlungen

Zunächst sollte eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ob überhaupt Fotos angefertigt werden sollen und die Ergebnisse entsprechend dokumentiert werden. Welche Interessen überwiegen hier: die Interessen der Veranstalter an der Erstellung bzw. Veröffentlichung der Fotos oder die Interessen der betroffenen Personen, mithin der Fotografierten?

Spätestens für die Veröffentlichung wird man um die Einholung einer entsprechenden Einwilligungserklärung häufig nicht herumkommen. Gerade die katholische Datenschutzaufsicht hat sich die Schutzbedürftigkeit der Kinder und Jugendlichen auf die Fahne geschrieben und fordert regelmäßig das Vorliegen einer Einwilligung. Auch wenn nur das Katholische Datenschutzgesetz hier die Schriftform der Einwilligungserklärung verlangt, empfiehlt es sich bereits aus Gründen nach Nachweisbarkeit, eine solche Einwilligungserklärung auch bei evangelischen Veranstaltungen schriftlich einzuholen.

Die entsprechenden Einwilligungserklärungen sind dann auch in der Form zu berücksichtigen, wie sie abgegeben wurden. Sind die Sorgeberechtigten bzw. die oder der Jugendliche grundsätzlich mit einer Veröffentlichung einverstanden, möchten aber nicht, dass Bilder im Internet veröffentlicht werden, dann ist dies auch so zu respektieren und umzusetzen.

Da es sich beim Fotografieren um eine Datenerhebung handelt, sind die Informationspflichten zu berücksichtigen, dies am besten bereits im Vorfeld. Dazu sind die Informationen nach § 17 DSG-EKD oder § 15 KDG zur Verfügung zu stellen und zwar in einfacher Sprache und gut verständlich. Dabei ist dann auch auf das Recht auf Widerspruch – für die Interessenabwägung – und auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der erteilten Einwilligung hinzuweisen.