Die siebte Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn hatte sich in einem interessanten Verfahren mit der Frage zu befassen, ob das Öffnen einer an die interne Compliance-Abteilung gerichteten Meldung eine fristlose Kündigung sowie den Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat einer Unternehmensgruppe rechtfertigt und zugleich eine Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. ArbG Heilbronn, Beschluss vom 13.06.2025, Az.: 7 BV 3/24).
Was war geschehen?
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der beklagte Betriebsratsvorsitzende faktisch die Aufgabe übernommen, den Compliance-Briefkasten im Betrieb zu leeren und Meldungen verschlossen an die zuständige Compliance-Verantwortliche weiterzuleiten. Diese Aufgabenregelung beruhte auf einer praktischen Absprache zwischen der Compliance-Abteilung und dem Gesamtbetriebsrat, nicht auf einer Betriebsvereinbarung. Im Rahmen dieser Tätigkeit entnahm der Betriebsratsvorsitzende eine eingegangene Meldung, öffnete den Umschlag nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats und leitete sie anschließend per Hauspost an die Compliance-Verantwortliche weiter. Später wies diese ihn ausdrücklich darauf hin, dass das Öffnen der Meldung unzulässig war, entzog ihm den Zugriff auf den Briefkasten und forderte eine Stellungnahme. Es stellte sich heraus, dass die Meldung den Betriebsratsvorsitzenden selbst betraf und von der Hinweisgeberin verschlossen direkt an die Compliance-Abteilung adressiert worden war. Der Arbeitgeber wertete das unbefugte Öffnen als schwerwiegende Pflichtverletzung und als Verletzung gegen das Briefgeheimnis und sprach eine fristlose Kündigung aus, der der Gesamtbetriebsratsvorsitzende jedoch nicht zustimmte.
Nachdem der Gesamtbetriebsrat der fristlosen Kündigung nicht zugestimmt hatte, versuchte der Arbeitgeber diese Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung vor dem ArbG Heilbronn zu ersetzen und gleichzeitig den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gesamtbetriebsrat auszuschließen, um die Zustimmung zur Kündigung zu umgehen.
Verletzung des Briefgeheimnisses als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung
Das Gericht stellte fest, dass die Handlung den Tatbestand des § 202 Abs. 1 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) erfüllt und dadurch zugleich gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstößt.
Die Kammer sah in dem Verstoß gegen das Briefgeheimnis zwar einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, kam jedoch nach Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei.
Berücksichtigt wurden insbesondere:
- über 30 Jahre beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit
- keine Wiederholungsgefahr (Entzug des Zugangs zum Briefkasten)
- keine nachweisbaren Schäden für das Compliance-Managementsystem (CMS)
- das geringe Gewicht der Tat im Verhältnis zur maximalen Sanktion
Das Interesse des Betriebsratsvorsitzenden am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegt nach Auffassung der Kammer damit das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers, sodass diese die durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung als unverhältnismäßig einstufte und in der Begründung darauf verwies, dass auch eine Abmahnung als Sanktionierung ausgereicht hätte.
Trotz vorsätzlicher Handlung: kein Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat
Trotz des strafbaren Verhaltens lehnte das Gericht den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden ab. Entscheidend war, dass § 23 Abs. 1 BetrVG eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten voraussetzt, die hier nicht vorlag. Die Leerung des Compliance-Briefkastens beruhte nicht auf einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, sondern auf einer internen Absprache mit der Compliance-Verantwortlichen. Der Betriebsratsvorsitzende handelte somit nicht in Wahrnehmung einer spezifischen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe, sondern faktisch als „Hilfsperson“ im CMS. Auch der § 79a BetrVG zu Datenschutzpflichten war nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig. Selbst bei einer Amtspflichtverletzung fehlte es an der erforderlichen Grobheit, um die Amtsausübung als untragbar erscheinen zu lassen.
Bezug zur Compliance
Besonders hervorzuheben sind in dem Beschluss die Ausführungen zum internen CMS sowie die besondere Bedeutung von Integrität und Vertraulichkeit eines CMS. Die Kammer betont, dass diese Kernelemente für ein funktionierendes CMS von zentraler Bedeutung sind und bezieht sie in die Interessensabwägung des vorliegenden Falls ein. Sie erkennt an, dass ein derartiges Verhalten das Vertrauen der Belegschaft in die Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit des Hinweisgebersystems erschüttern kann. Dies kann dazu führen, dass Betroffene aus Sorge um mangelnde Integrität von Meldungen absehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass unter anderen Umständen oder bei schwerwiegenderen Verstößen eine fristlose Kündigung in vergleichbaren Fällen grundsätzlich gerechtfertigt sein könnte.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung der Kammer ist aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven erkenntnisreich. Sie zeigt, dass Compliance-Meldungen strafrechtlich geschützte Kommunikation darstellen, sofern sie verschlossen bzw. vertraulich eingebracht werden, und dass das unbefugte Öffnen nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gleichzeitig verdeutlicht der Fall, dass Strafbarkeit nicht automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt: Selbst vorsätzliche Straftaten müssen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bewertet werden. Der Status als Betriebsrat bietet Schutz, aber nicht grenzenlos, sodass Verstöße gegen arbeitsrechtliche Haupt- und Nebenpflichten auch im Umfeld der Betriebsratstätigkeit eine außerordentliche Kündigung begründen können. Schließlich unterstreicht der Fall die Notwendigkeit, Compliance-Strukturen rechtssicher zu gestalten: Aufgaben, Zuständigkeiten und Zugriffsbefugnisse dürfen nicht auf bloßen Absprachen beruhen, sondern müssen insbesondere bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) klar dokumentiert und datenschutzkonform geregelt sein, um Integrität und Vertrauen in das System zu gewährleisten.
Fazit
Das ArbG Heilbronn stärkt in seinem Beschluss einerseits den Schutz von Hinweisgebern und die Integrität des internen CMS. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung deutlich die Grenzen arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Sanktionen auf: Selbst ein vorsätzliches, strafbares Fehlverhalten eines Betriebsratsvorsitzenden reicht unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht automatisch aus, um eine fristlose Kündigung oder einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen. Für Arbeitgeber, Betriebsräte und Compliance-Verantwortliche ist die Entscheidung ein klarer Hinweis darauf, dass organisatorische Unklarheiten und fehlende rechtssichere Regelungen im Umgang mit Hinweisgebersystemen erhebliche rechtliche Risiken bergen können – sowohl im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen als auch auf die Einhaltung von Datenschutz- und Integritätsanforderungen. Der Fall verdeutlicht, dass Aufgaben, Zuständigkeiten und Zugriffsbefugnisse innerhalb des CMS eindeutig dokumentiert und datenschutzkonform geregelt sein müssen, um das Vertrauen sowie die Funktionsfähigkeit des internen CMS langfristig zu sichern.
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