Ausgangslage

Der Einsatz von Drohnen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen und ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht – im Gegenteil, die Technik wird immer ausgeklügelter. Die EU rechnet sogar damit, dass in den nächsten zehn Jahren zehn Prozent des Luftverkehrsmarkts auf Drohnen entfallen (mehr Details hier).

Dass die vermehrt aufkommenden Fluggeräte nicht unproblematisch sind, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass immer mehr Zwischenfälle bekannt werden, die zu einer massiven Gefährdung des Luftverkehrs durch Drohnen führen. So geschah es beispielsweise, dass ein Verkehrsflugzeug beim Landeanflug beinahe mit einer Drohne zusammen stieß, dass Drohnen Löschhubschrauber derart behinderten, dass ihr Einsatz unterbrochen werden musste oder dass ein Rettungshubschrauber auf dem Weg in eine Klinik in 450m Höhe einer Drohne ausweichen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

Aufgrund ihrer geringen Größe sind Drohnen kaum sichtbar und mit ihren Elektromotoren beinahe geräuschlos unterwegs. Dadurch nimmt man sie kaum wahr, wenn sie in der Luft sind. Aufgrund der fortschreitenden Technik können Drohnen mit Kameras und Tonaufnahmegeräten ausgerüstet werden und dadurch Einblicke gewähren, die ohne diese technischen Hilfsmittel nicht möglich wären. Da Drohnen problemlos Hindernisse und Sichtbarrieren überwinden, können sie auch ohne direkte Sichtlinie des „Piloten“ zum Flugobjekt Daten sammeln. So sind nicht einsehbare Gebäude, Gärten und Terrassen plötzlich nicht mehr – wie eigentlich vorgesehen – geschützt. Dadurch wird die Privatsphäre der Betroffenen in besonders schwerwiegender Weise gefährdet.

Der eigentliche Zweck der Drohnen liegt jedoch nicht darin, fremde Grundstücke einzusehen und ausgewählte Personen zu beobachten. Vielmehr werden sie zur Aufnahme von Landschaftspanoramen, zur Überprüfung von Straßen- und Eisenbahnbrücken auf Schäden, zu Beobachtungszwecken bei Katastrophen, für Vermessungen, Transporte oder wissenschaftliche Untersuchungen eingesetzt.

Rechtliche Einordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) unterscheidet zwischen Flugmodellen und sog. unbemannten Luftfahrtsystemen. Unter welchen der beiden Begriffe Drohnen konkret fallen, bestimmt sich nach ihrem Verwendungszweck. Während Flugmodelle ausschließlich zur Freizeitgestaltung oder zum Sport eingesetzt werden, verwendet man für sonstige (insbesondere gewerbliche) Zwecke die unbemannten Luftfahrtsysteme, welche gemäß Gesetzesbegründung über eine hochentwickelte Elektronik an Bord verfügen und selbständige Flugmanöver ausführen können. Der Einsatz von Flugmodellen für die Freizeitgestaltung und den privaten Gebrauch erfordert nach § 16 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a LuftVO erst ab einem Gewicht von 5 kg eine Erlaubnis, während unbemannte Flugsysteme nach § 16 Abs. 1 Ziff. 7 LuftVO für ihren Aufstieg immer einer Bewilligung bedürfen.

Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe gab am 16. Juni 2015 eine Stellungnahme zu den Risiken für die Privatsphäre und den Datenschutz ab, basierend auf dem Einsatz von Drohnen. Die größten Bedenken äußerte sie bezüglich der Sammlung und Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Ortungsdaten, wenn darauf bestimmte oder bestimmbare Personen zu erkennen sind. Die Problematik ist vielschichtig und reicht von der Ahnungslosigkeit der Überwachung insgesamt, über das Unwissen der technischen Ausstattung der Drohnen bis hin zur Unkenntnis des Zwecks und des Inhabers der Datensammlung.

Die Datenschutzgruppe spricht sich dafür aus, als Schutz vor einer missbräuchlichen Nutzung einen innovationsfreundlichen Regulierungsrahmen zu entwickeln, ohne dabei die Vorteile eines Drohneneinsatzes einzuschränken. Dazu fordert sie die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für den Einsatz von Drohnen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre. Weiter sehen die Empfehlungen vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Räumen analog für Videoaufnahmen mit Drohnen Anwendung finden sollen.

Da die Betreiber der Drohnen nur sehr schwierig auszumachen sind, werden elektronische Kontrollschilder oder eine öffentliche Webseite mit einer Auflistung der Drohnenbetreiber als zweckdienlich erachtet. Zudem soll bei öffentlichen Großveranstaltungen, bei denen Drohnen eingesetzt werden, bereits im Vorfeld wie auch bei der Veranstaltung selbst auf den Einsatz hingewiesen werden.

Fortsetzung folgt…

Aufgrund der genannten Gefahren und Risiken, welche von Drohnen ausgehen können, wurden in Deutschland im Juni die geltenden Regelungen verschärft. Welche Vorschriften nun konkret gelten, legen wir in Kürze in einem rechtsvergleichenden Beitrag zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Recht dar.