Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Diese Rechtslage hierzulande dürfte mittlerweile allseits bekannt sein. Unternehmen sollten dementsprechend ihr Marketing bzw. ihren Vertrieb auf ein dokumentiertes Einwilligungsmanagement abstellen und transparent über die Datenverarbeitung informieren. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wie z. B. bei dem umstrittenen Bestandskundenprivileg oder der bestimmten elektronischen Ansprache von Kund*innen nach einem abgeschlossenen Kaufvertrag, wenn hierüber zuvor aufgeklärt worden ist.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2025, Az.: 23 C 120/25) bestätigt abermals die strengen Vorgaben aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG) im Zusammenspiel mit den Anforderungen aus der DSGVO.

Was war geschehen?

Vor dem AG Düsseldorf klagte eine GmbH gegen einen Diplom-Ingenieur. Der Ingenieur (Beklagter) ist im Bereich IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheit tätig. Die Klägerin ist tätig im Bereich Werbemittel und erhielt zweimal Werbung per E-Mail an eine E-Mail-Adresse, die der Geschäftsführer nutzt. Eine Einwilligung lag nicht vor. Der Beklagte und der Geschäftsführer der GmbH sind über LinkedIn vernetzt, jedoch nur als „indirekter“ Kontakt. Die vom Beklagten verwendete E-Mail-Adresse stammt von der Plattform und wurde in eine Software für E-Mail-Marketing hochgeladen, um die Klägerin mehrfach systematisch anzuschreiben, so der Vorwurf. Der Beklagte war wiederum davon ausgegangen, durch die Vernetzung auf LinkedIn bestünde ein Einverständnis in die Versendung des Newsletters.

Hinweis: Mehr zum Thema Vernetzungsgrade (direkter Kontakt, Kontakt 2. und 3. Grades) können Sie hier auf LinkedIn nachlesen.

Wie ist das Urteil des AG Düsseldorf einzuschätzen?

Das Urteil ist äußerst praxisrelevant, da sich das Gericht mit der Frage befassen musste, ob sich aus der Präsenz auf dem oder einem (indirekten) Kontakt über das Business-Netzwerk LinkedIn bereits eine konkludente Einwilligung für die Zusendung elektronischer Nachrichten via E-Mail, ergäbe. Denn es könnte natürlich argumentiert werden: Wer sich selbst mit einem Profil auf diesem Business-Netzwerk präsentiert und Kontaktdaten mitteilt oder gar eine „Kontaktanfrage“ annimmt, erteilt damit auch die Zustimmung für die Zusendung von Werbung per E-Mail.

Dieser Auffassung widerspricht das Gericht jedoch teilweise und stellt fest:

„Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem [!] ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.“ (Rn. 38)

In der Entscheidung wird auch mit Verweis auf die Rechtsprechung richtigerweise bestätigt, dass die Annahme der unzumutbaren Belästigung durch Werbung (via E-Mail) gemäß § 7 UWG auch für Unternehmen gilt. Denn auch diese genießen entsprechenden Schutz:

„Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (vgl. BGH, NJW 2006, 3781). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers.“ (Rn. 20)

Diese Feststellung ist hervorzuheben, da oftmals noch der Irrglaube besteht, die strengen Vorgaben zur Werbung gelten nicht im B2B-Marketing, sondern nur gegenüber Privatpersonen.

Allerdings ist das Gericht leider in der Frage der konkreten Verbindung zwischen beiden Personen etwas ungenau und lässt das Ergebnis dieser Überlegung offen. In Rn. 4 des Urteils wird explizit erwähnt, „der Beklagte sei nur ein indirekter Kontakt des Geschäftsführers auf LinkedIn.“ In der Urteilsbegründung wird dann nicht nach dem Grad der Verbindung differenziert; das Wort „indirekt“ ist in Klammern gesetzt.

„Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.“ (Rn. 32)

Dabei wäre es interessant zu wissen, ob sich die mutmaßliche Einwilligung doch aus einem direkten LinkedIn-Kontakt, also aus einem Kontakt 1. Grades ergeben könnte. Insofern lässt das Urteil nur die Interpretation zu, dass sich per se keine Einwilligung aus einer Verbindung im Netzwerk konstruieren lässt. Bei einer indirekten Verbindung 2. oder 3. Grades ist eine solche Zustimmung jedoch tatsächlich kaum zu begründen.

Für die Praxis ist somit nur minimaler Argumentationsspielraum denkbar. Gleichwohl dürften die intensiv werbenden Personen weiterhin versucht sein, zu begründen, dass die Annahme einer Kontaktanfrage, also die direkte Verbindung 1. Grades, auch eine Zustimmung für die werbliche Kontaktaufnahme bedeuten würde. Doch selbst dann dürfte sich diese mutmaßliche Zustimmung wohl nur auf die Kontaktaufnahme via Nachrichten im Netzwerk, nicht jedoch auf einem anderen Kanal wie E-Mail, beziehen.

Fazit

Vor dem Hintergrund der strengen Rechtslage und des besprochenen Urteils sollte jedoch von diesen Gedanken vorsorglich Abstand genommen werden. Aus Gründen der Rechtsicherheit ist für jede Form der werblichen Ansprache (via E-Mail oder Telefon) eine dokumentierte, vorherige und ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einzuholen. Andernfalls drohen Beanstandungen und Sanktionen.

Leider geht aus dem Urteil des AG Düsseldorf – aufgrund der Anonymisierung – nicht hervor, ob es sich bei der E-Mail-Adresse, die der Geschäftsführer der Klägerin verwendete, um eine personalisierte E-Mail-Adresse handelt oder um eine E-Mail-Adresse wie „info@…“ oder „office@…“, also um ein nicht personalisiertes Postfach. Um auf der sichereren Seite zu sein, sollte jedoch auch bei allgemeinen Kontaktadressen bzw. Funktionspostfächern immer davon ausgegangen werden, dass diese unter § 7 UWG fallen.