Die Staatsanwaltschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, dem Arbeitgeber auf dessen Antrag hin Auskünfte oder Akteneinsicht bezüglich eines gegen einen Arbeitnehmer geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Doch diese Befugnis ist gesetzlich an (mehr oder weniger) strenge Bedingungen geknüpft. Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens dieser Bedingungen liegt auf der Hand, wenn man bedenkt, welch gravierende Konsequenzen so eine Einsichtnahme für einen Arbeitnehmer haben kann, bspw. im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits. Hier kollidiert regelmäßig das Interesse des Arbeitgebers an der Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht mit dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.

Kürzlich hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem solchen Fall zu entscheiden (BayObLG, Beschluss vom 25.06.2025 – Az. 204 VAs 72/25). Dies gibt Anlass dazu, den hier einschlägigen § 474 Strafprozessordnung (StPO) genauer unter die Lupe zu nehmen.

Was war im vom BayObLG zu entscheidenden Fall geschehen?

Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen eine leitende Oberärztin eines Universitätsklinikums und einen weiteren Mitbeschuldigten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung. Der Ärztin wurde vorgeworfen, in zahlreichen Fällen in den Jahren 2022 und 2023 bei Operationen medizinische Komplikationen verursacht zu haben, die mitunter für Patienten tödlich verlaufen seien. Gegen die aufgrund dieser Vorwürfe ausgesprochene fristlose Kündigung seitens des Universitätsklinikums erhob die Beschuldigte Kündigungsschutzklage. Im Laufe des Arbeitsgerichtsprozesses beantragten die anwaltlichen Vertreter des Universitätsklinikums Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens und wiesen zur Begründung auf den laufenden Prozess hin. Die Staatsanwaltschaft gewährte die begehrte Akteneinsicht. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft lautete wie folgt (zitiert im o. g. Beschluss):

  • „[…] Jedenfalls die Voraussetzungen des § 475 StPO liegen vor. Der Zweck des Strafverfahrens wird nicht gefährdet; der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an dem Akteneinhalt – dies gilt umso mehr, als etwaige Vergehen das Arbeitsverhältnis betreffen. Schutzwürdige Interessen der Beschuldigten stehen nicht entgegen.“ (Rn. 12)
  • „Der Zweck des Strafverfahrens wird nicht gefährdet. Weitere Beschuldigte stehen nicht im Fokus der Ermittlungen. Die erforderlichen Unterlagen liegen vor.“ (Rn. 13)

Gegen diese Verfügung setzte sich die Betroffene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zur Wehr und rügte eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – erfolgreich! Das BayObLG sah die geltend gemachte Rechtsverletzung als gegeben an und hob in der Konsequenz die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Staatsanwaltschaft dem Arbeitgeber Einblick in Ermittlungsakten gewähren?

Zunächst, so sieht es § 474 StPO vor, muss es sich bei dem Arbeitgeber um eine „öffentliche Stelle“ handeln. Auch einer nicht-öffentlichen Stelle kann unter Umständen Akteneinsicht gewährt werden, dann allerdings unter den strengeren Voraussetzungen des § 475 StPO, der explizit ein berechtigtes Interesse des Privaten verlangt – und im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise herangezogen wurde.

Öffentlichen Stellen, darunter fallen typischerweise Anstalten (wie das Universitätsklinikum), Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, unterstellt der Gesetzgeber eine größere Vertrauenswürdigkeit als privaten Stellen. Aber auch bei öffentlichen Stellen reicht ein bloßes Interesse am Akteninhalt selbstverständlich nicht aus. Eine öffentliche Stelle muss vortragen, dass einer der in § 474 Abs. 2 S. 1 StPO abschließend geregelten Fälle vorliegt. Ein solcher Fall ist bspw. gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO dann gegeben, wenn eine spezialgesetzliche Vorschrift eine Übermittlungsbefugnis vorsieht. Im Fall des BayObLG waren dies die §§ 12, 13 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 EGGVG. Danach dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse des Empfängers übermitteln. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Universitätsklinik ihr Einsichtsverlangen gestützt.

Die Auskunft erteilende Stelle ist übrigens nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die Auskunftserteilung aufgrund des vorgetragenen Anlasses tatsächlich erforderlich ist. Hier genügt eine schlichte Schlüssigkeitsprüfung. Dies ist jedoch anders, wenn Akteneinsicht beantragt wird. Dann stellt sich die Frage, warum die unmittelbare Akteneinsicht notwendig ist und nicht die bloße Erteilung einer Information aus der Akte genügt. Da die Gewährung der Akteneinsicht häufig eine für den Betroffenen weitaus belastendere Maßnahme darstellt als die bloße Erteilung einzelner Auskünfte, muss die Staatsanwaltschaft zuvor gemäß § 474 Abs. 3 StPO i. V. m. § 13 Abs. 2 S. 1 EGGVG prüfen, ob möglicherweise der Betroffene ein der Akteneinsicht entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse hat und dieses das Interesse an der Übermittlung überwiegt. Die Staatsanwaltschaft muss also eine gründliche Abwägung im Einzelfall vornehmen.

Die Entscheidung des BayObLG

Die sehr kurzen Ausführungen des BayObLG haben es in sich, denn das Gericht bringt knapp und klar auf den Punkt, dass die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen (Mindest-)Anforderungen an die Entscheidungsfindung nicht erfüllt hat. Eine ausführliche Erklärung sah das Gericht offenbar nicht als erforderlich an, denn es stellte schlicht zweierlei fest:

  1. Fehlende Interessenabwägung: Das Gericht stellte fest, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft die erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Ärztin am Schutz ihrer Daten und dem Aufklärungsinteresse des Klinikums nicht erkennen lasse. Zwar habe die Staatsanwaltschaft ihre Prüfpflicht erkannt, aus ihrer Verfügung ergebe sich jedoch die erforderliche Interessenabwägung nicht. Es fehlte also an einer (erkennbaren) Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls.
  2. Fehlende Ermessensausübung: In der gleichen Klarheit stellte das Gericht fest, dass auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, anstelle von bloßen Auskünften die Einsicht in die Akten zu gewähren, rechtswidrig sei. Die Gewährung der Akteneinsicht müsse „[…] die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.“ Das bedeutet, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Einzelfall erkennbar auseinandersetzen muss. Die Frage, warum im konkreten Fall die (für die Betroffene wesentlich schwerwiegendere) Akteneinsicht zu gewähren sei und eine Auskunftserteilung nicht genüge, war aber unbeantwortet geblieben.

Obgleich es auf die Frage, ob der Gewährung der Akteneinsicht Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen, nicht mehr ankam, gab das BayObLG noch Folgendes zu bedenken: Zentraler Zweck des Strafverfahrens sei die Ermittlung der Wahrheit. Seien schwerwiegende Nachteile für das Verfahren zu erwarten, würde auch dies einer Auskunftserteilung entgegenstehen.

Fazit

Die §§ 474 ff. StPO schützen die personenbezogenen Daten der Beteiligten des Strafverfahrens vor unberechtigter Weitergabe an Dritte. Es gibt Fälle, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften Dritten Auskünfte oder sogar Einsicht in die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilen dürfen. Beides ist aber an gesetzlich klar festgelegte Bedingungen geknüpft, die die entscheidende Stelle nicht einfach übergehen darf.