Mitte letzten Jahres haben wir über das Verfahren zum Angemessenheitsbeschlusses für die Republik Korea berichtet und dabei insbesondere auf das Beispiel Japan abgestellt (siehe hier).

Kurz vor Weihnachten hat sich die europäische Kommission dann doch nochmal ins Zeug gelegt und geliefert. Seit dem 17.12.2021 ist der Beschluss für die Republik Korea nun (endlich) da. Die Republik Korea ist damit das dritte Land nach Inkrafttreten der DSGVO, für das die europäische Kommission einen derartigen Beschluss erlassen hat.

Damit ist grünes Licht für eine Datenübermittlung von EU-Staaten an die Republik gegeben, sodass ein Datentransfer deutlich vereinfacht wird. Die Gültigkeit des Beschlusses erstreckt sich auf gewerbliche Betreiber sowie den öffentlichen Sektor.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen für insgesamt 14 Staaten Angemessenheitsbeschlüsse vor, die sich jedoch inhaltlich im Gültigkeitsbereich teils erheblich unterscheiden:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Schweiz
  • Uruguay
  • Vereinigtes Königreich

Das heißt bevor eine Datenübermittlung in ein vorgenanntes Land pauschal mittels Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses gerechtfertigt wird, muss zwingend der inhaltliche Wirkbereich des Beschlusses geprüft werden.