Auf europäischer Ebene findet seit langem ein Prozess zur Reform des Urheberrechts statt. Grundsätzlich soll das Urheberrecht an „neue Realitäten“ angepasst, Rechteinhaber besser geschützt und eine Zersplitterung des Urheberrechts innerhalb der EU verhindert werden.

Nun ist in der Diskussion zum Urheberrecht die Frage aufgetaucht, ob Uploadfilter ein geeignetes Mittel zum Schutz des Urheberrechts sind. Im Jahre 2012 entschied der EuGH noch, dass Anbieter sozialer Netzwerke nicht zu Vorkontrollen von urheberrechtlich geschützten Werken im Netz gezwungen werden können und begründete dies mit der unternehmerischen Freiheit und dem Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht.

Solch eine Filtermöglichkeit soll nunmehr durch eine neue EU-Richtlinie, die sich noch in der Abstimmung befindet, geschaffen werden. Art. 13 des aktuellsten Entwurfs spricht davon, dass in Übereinstimmung mit hohen Industriestandards für professionelle Sorgfalt, bestmögliche Anstrengungen von Service Providern zu treffen sind, damit geschützte Werke von Rechteinhabern nicht zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls sind die Service Provider für diesen Urheberrechtsverstoß haftbar.

Das Wort „Uploadfilter“ kommt hierin nicht vor, andere vergleichbare Anstrengungen, um ein unauthorisiertes Zurverfügungstellen von Werken zu verhindern, sind allerdings nicht ersichtlich.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte warnt

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnt nun vor datenschutzrechtlichen Risiken. Er verweist darauf, dass gerade kleine Plattformbetreiber keine Möglichkeit haben, eigene Uploadfilter zu entwickeln. Stattdessen werden diese auf Angebote zu Uploadfilter von großen IT-Unternehmen wie Facebook, Google oder Amazon zurückgreifen. So verwendet bspw. Facebook Uploadfilter, um zu verhindern, dass Rachepornos geteilt werden. Nebeneffekt der Reform sei daher ein Oligopol von wenigen Anbietern, die eine adäquate Filtertechnik anbieten und weitere Daten von den Nutzern erhalten. Ob der Uploadfilter das Ziel erreicht, das geschützte Werke häufiger vergütet werden, wird bezweifelt. Insbesondere wird die mögliche Auswirkung auf die Meinungsfreiheit im Internet kritisiert.

Rechtsgrundlage

Ob aus datenschutzrechtlicher Sicht die Nutzung von Uploadfilter zulässig ist, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit c) DSGVO. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Dabei wird die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt. Im konkreten Fall ist daher die Umsetzung der Richtlinie zum Urheberrecht in das nationale Recht abzuwarten. Erst durch ein Bundesgesetz wird sich die konkrete Verpflichtung ergeben, wobei das Bundesgesetz bei der Umsetzung allerdings den Rahmen der Richtlinie berücksichtigen muss.

Genau diesen Schritt der Umsetzung wollen nun Politiker der CDU zum Anlass nehmen, um den Upload-Filter durch Lizenzmodelle zu vermeiden. Ob dies durchführbar ist, wird aber ebenso diskutiert.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht bleibt festzuhalten, dass der Einsatz von Uploadfiltern auf Grundlage eines entsprechenden Bundesgesetzes erstmal rechtmäßig sei. Etwas anderes könnte sich erst ergeben, wenn nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie bzw. des Bundesgesetzes durch den EuGH bzw. dem Bundesverfassungsgericht feststellt würde, dass die Regelung zu Uploadfiltern gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 11 der EU-Charta bzw. gegen Art. 5 des Grundgesetzes verstößt. Bis es zu solch einer gerichtlichen Klärung kommt, wird allerdings noch Zeit vergehen.